Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Art. 23 Messmethoden und Konformitätsprüfungen

(Art. 25 Abs. 2 TabPG)

Art. 23

1 Die Messungen und Prüfungen betreffend die in Artikel 22 Absatz 1 erwähnten Anforderungen werden von einem Prüflabor durchgeführt, das:

a. in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert ist;

b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder

c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und

b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt. 3 Messungen und Prüfungen müssen nach aktuellem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.

Der Kanton NE stimmt der Formulierung der Messmethoden und Konformitätsprüfungen zu.

Gemäss 24 Kantonen50, der SPS, GDK, KKBS, VKS, EKSN, Gesundheitsorganisationen51, ACSI und SKS soll in diesem Artikel neu angefügt werden, dass sich die Prüflabore nicht im Besitz oder

Teilbesitz von Herstellern, Importeuren oder Verkäufern von Tabak- und Nikotinprodukten befinden dürfen.

Der Kanton FR und der VKCS schlagen einen neuen Absatz wie folgt vor: «die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.»

2. Abschnitt Informationspflicht Art. 24 Meldung von Produkten

(Art. 26 Abs. 3 TabPG)

Art. 24

1 Die Meldung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erfolgt über das dazu eingerichtete

Informationssystem des BAG.

2 Das BAG:

a. gewährt den Unternehmen Zugriffsrechte auf sein Informationssystem;

b. stellt sicher, dass das Informationssystem dem aktuellen Stand der Technik im Bereich Datenschutz entspricht.

Gemäss 18 Kantonen52, GDK, KKBS, VKS, Infodrog sowie ZFPS fehle zum Meldeverfahren der Hinweis, wer diese Meldeprozesse kontrolliere.

Die Kantone TI, VD und VS, die EKSN, Unisanté und LPV schlagen vor, einen neuen Buchstaben bei Absatz 2 hinzuzufügen: «veröffentlicht die Meldungen im Internet auf einer frei zugänglichen und benutzerfreundlichen Plattform.»

Vier Kantone, VKCS und AS schlagen vor, Abs. 1 um «gleichartige Produkten nach Artikel 4 TabPG» zu ergänzen.

Gemäss Swiss Cigarette und ähnlichen sowie ODAG soll sichergestellt werden, dass das

Informationssystem einfach zu handhaben ist.

Die SVTA fordert, dass die Meldung über den bestehenden Kanal, im Eidgenössischen Chemikalien-Register genügen müsse. Insbesondere soll es zu keiner Verdoppelung kommen. Sollte eine

Meldeplattform aufgebaut werden, müsse die Möglichkeit bestehen, dass die bereits angemeldeten Produkte per Ex- und Import in die neue Meldeplattform übertragen werden könnten.

50 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

51 AS, AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog, LPV, pharmaSuisse, PSV, Unisanté, ZFPS

52 AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH