Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten

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GE beurteilt die Erweiterung der GF kritisch. Die GF Informatik sowie Wirtschaft und Recht erhöhen die Zahl der GF. Eine Überladung des Stundenplans sei nicht erwünscht.

OW begrüsst, dass Philosophie und Religionen oder eine Kombination aus den beiden Fächern als weitere GF angeboten werden können und befürwortet, dass beim Angebot in der zweiten Landessprache eine Absprache mit anderen Schulen möglich bleibt.

Gemäss VD könne dieser Artikel unverändert übernommen werden, wenn bestimmte Fächer nicht auf dem Zeugnis erscheinen: Z.B. Sprache 1, Sprache 2, Mathematik, SF, EF, Maturaarbeit und 1-2 Fächer aus dem MINT-Bereich und den Geisteswissenschaften: insgesamt maximal 10 Noten. Wenn alle GF, die zusätzlichen GF, SF, EF und Maturaarbeit tatsächlich in das Zeugnis aufgenommen werden sollen, wären es 16 Noten (oder sogar 17, wenn Sport mit einbezogen wird). Dies entspräche nicht den Vorstellungen von VD. Ausserdem sei es wünschenswert, dass Philosophie explizit in die Liste der GF aufgenommen wird.

AR begrüsst, dass das GF Religionen möglich sein soll, möchte aber kein Obligatorium, und schlägt den Begriff «Ethik, Religionen, Gemeinschaft» dafür vor.

FR macht einen Formulierungsvorschlag für Abs. 3 und ist für den Status quo bezüglich Philosophie und gegen ein GF Religionen.

BE, BL, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH (8) lehnen Philosophie und Religionen als (kantonale) GF ab, weil dies der Stärkung der Vergleichbarkeit zuwiderlaufe.

AI beurteilt die Erweiterung der GF kritisch. Der Inhalt se an sich prüfenswert, aber die Rahmenbedingungen (Zeit) seien nicht ausreichend.

AG möchte die Zahl der Maturitätsnoten beschränken. Nicht jedes GF sei für die Maturität relevant.

BL möchte entweder keine Änderung bei den GF oder eine Beschränkung der Zahl der Maturitätsnoten: Nicht alle GF sollen Maturitätsfächer sein. Philosophie und Religionen könnten als weitere Fächer gemäss Art. 16 angeboten werden.

LU schlägt vor, dass zwischen GF und Maturitätsfächern unterschieden wird, damit die Zahl der Maturitätsnoten vermindert werden kann. Dazu wird eine Liste mit den Maturitätsfächern vorgeschlagen. Bildnerisches Gestalten und Musik sollen beide als GF verankert werden. Das GF Philosophie solle ebenfalls aufgenommen werden, weil das Fach fundamentale transversale Bildungsziele des Gymnasiums abdecke. Art. 13 Abs. 4 würde sich dann nur noch auf das Fach Religionen beziehen. Englisch soll obligatorisch sein.

VD möchte maximal 10 Maturitätsnoten.

ZH schlägt vor, die Kategorie der Maturitätsfächer wieder einzuführen und deren Zahl zu verkleinern. Die Maturitätsfächer könnten die Unterrichtssprache, eine zweite Landessprache, Mathematik, die Maturaarbeit, das SF und EF sowie je ein bis zwei Fächer aus den Lernbereichen MINT, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Kunst umfassen. Es solle der Begriff Kompetenzen verwendet werden anstelle des Begriffs Mindestkompetenzen.

AI, AG (2) wollen, dass Englisch für alle Schülerinnen und Schüler ein GF ist.

AI findet, dass es in der Deutschschweiz für kleinere Schulen nicht sinnvoll sei, sowohl Französisch wie auch Italienisch führen zu müssen (Abs. 3).

SZ lehnt Abs. 3 ab. Es gebe wenig Nachfrage nach der Auswahl der zweiten Landessprache. Die dritte Landessprache im SF sei möglich.

TI möchte bei Abs. 3 klären, wer für die Garantie von mindestens zwei Landessprachen zuständig ist, die Schule oder der Kanton. TI möchte, dass die Schule verantwortlich ist.

ZH will Abs. 4 streichen und Philosophie als weiteres Fach gemäss Art. 16.

UR ist für den Status quo. Die Ausweitung der Grundlangefächer bringt verschiedene Probleme mit sich (Verwässerung, Belastung der Schülerinnen und Schüler). Die Möglichkeit eines weiteren GF solle auf Philosophie beschränkt werden.

GR begrüsst Abs. 5. Im Sinne der Förderung der kantonalen Mehrsprachigkeit sei es wichtig, dass die Grundlage geschaffen werde, dass nebst der rätoromanischen Sprache neu auch die italienische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache (im vorliegenden Fall Deutsch als Erstsprache) ein GF im Sinne des neuen Art. 13 Abs. 2 Bst. a bilden kann.