Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten
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Für Ligue Vaudoise wäre eine Mindestdauer eine Zentralisierung und dies würde der Bundesverfassung widersprechen. Ein Jahr mehr Unterricht hätte zudem negative Auswirkungen auf die AHV, da ein Beitragsjahr verloren ginge.
VPOD betont, dass das Festlegen einer Mindestdauer auf keinen Fall mit einer Verkürzung der Dauer der Schulpflicht einhergehen darf.
SMK weist darauf hin, dass die einheitliche Mindestdauer seit 2006 einer Verfassungspflicht entspreche (und zudem einer dringlichen Empfehlung aus der Gesamtschweizerischen Evaluation der gymnasialen Maturität, EVAMAR II).
KSGR formuliert einen Präzisierungsvorschlag zu Abs. 1 (Dauer der Ausbildung bis zur Maturität mindestens zwölf Jahre (ohne Kindergarten)).
Artikel 10: Lehrkräfte
AG, BL (2) lehnen Abs. 2 zur Weiterbildung ab, weil es die falsche Regelungsebene sei. Das gehöre in die kantonale Gesetzgebung.
FR stimmt mit einer Präzisierung zu.
JU, NE (2) möchten weiterhin das progymnasiale Jahr beibehalten und deshalb auch die entsprechende Formulierung aus dem gültigen MAR/MAV.
NE möchte einen grösseren Handlungsspielraum für die Kantone und den letzten Satz streichen. Die Kantone sollten über die Schwerpunkte der Weiterbildung der Lehrpersonen entscheiden können.
NW begrüsst, dass der progymnasiale Unterricht weiterhin von Lehrkräften erteilt werden kann, die ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I haben.
Gemäss VD müssten die Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschulmasters in diese Bestimmung aufgenommen werden. Dieser Artikel müsse mit Art. 5 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (4.2.2.10) übereinstimmen.
SP, economiesuisse, digitalswitzerland, SMK, Deutschschweizerische Mathematikkommission, Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel (6) stimmen zu.
GLP möchte die Weiterbildung als obligatorisch erklären.
SGB, VPOD fordern ein Recht der Lehrkräfte auf Weiterbildung.
EKF möchte, dass die Erläuterungen zu diesem Artikel erwähnen, dass dringend regelmässige Weiterbildungskurse zu Genderfragen vorzusehen sind.
Swissuniversities begrüsst die Aufnahme der Weiterbildung der Lehrpersonen und möchte von einer «gleichwertigen Ausbildung» sprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.
KSGR unterstützt die Aufnahme einer Aussage zur Weiterbildung der Lehrpersonen. Diese ist allerdings in der vorliegenden Fassung zu wenig deutlich formuliert, da weder die Verantwortlichkeit noch der Umfang geklärt seien. Deshalb wird ein Vorschlag zur Präzisierung formuliert.
VSG, SER stimmen zu. VSG schlägt eine Präzisierung (zum Maturitätsabschluss) und eine Ergänzung («unterrichtetes Fach») vor.
ETH-Rat möchte daran festhalten, dass der universitäre Master im Unterrichtsfach verlangt ist. Es sei wichtig, dass auch Inhaberinnen und Inhaber eines Masters in Ingenieurwissenschaften das Lehrdiplom in Mathematik oder Physik erwerben könnten. Die Äquivalenz der fachwissenschaftlichen Auflagen müsse schweizweit koordiniert und von einem fachwissenschaftlich geprägten Gremium festgestellt werden.
Für VSMP, DMK ist es wichtig, dass die eingesetzten Lehrpersonen das Lehrdiplom für Maturitätsschulen im unterrichteten Fach erworben haben.
FH SCHWEIZ fordern die Anpassung der Formulierung von «einer anderen fachlichen und pädagogischen Ausbildung auf gleichem Niveau» zu «gleichwertigen Ausbildung».
HEP Vaud hält es für wesentlich, dass die kontinuierliche Weiterbildung aller Lehrkräfte gewährleistet ist, zumal die Ausbildung zur Erlangung der Lehrbefähigung sehr kurz ist.