Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten

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PH Luzern möchte Abs. 1 streichen oder präzisieren. Es sei unklar, was unter «andere fachliche und pädagogische Ausbildung auf gleichem Niveau» verstanden wird.

Fachschaft Geschichte Kantonsschule Wohlen weist darauf hin, dass für die Weiterbildung der Lehrkräfte Ressourcen notwendig sind.

Artikel 11: Lehrplan

FR stimmt zu.

JU, NE fordern die Streichung. JU macht subsidiär einen Formulierungsvorschlag.

Für SG scheint das geforderte Programm nicht einlösbar zu sein. Eine Entschlackung der Lehrpläne sei zwingend notwendig.

SP, SMK, SER stimmen zu.

GLP möchte Abs. 3 zur Ausrichtung auf den vierjährigen Lehrgang streichen (vgl. Art. 9).

SVP hält fest, dass vergleichbare Anforderung über den Rahmenlehrplan zu definieren sind, in dem die zwingend zu erreichenden Lernziele konkret und verbindlich festgelegt werden. Der Entwurf, der in der Konsultation vorgelegt wurde, verfehle dieses Ziel jedoch weitgehend. Deshalb brauche es strengere Richtlinien im MAR/MAV.

HEP Vaud weist darauf hin, dass einerseits der Rahmenlehrplan der EDK Mindeststandards für den Abschluss der gymnasialen Ausbildung vorsieht, andererseits die vierjährige Dauer der kantonalen Lehrpläne einen kohärenten Aufbau aller Fächer und ihrer Verbindungen untereinander sicherstellt.

Artikel 12: Fächerbereiche

AI, AR, GR, SG, SH, VD, ZH, KSGR, KRSEG (9) weisen darauf hin, dass für Maturitätsschulen für Erwachsene das Fach Sport nicht angezeigt sei.

AG, SO, KSGR (3) machen Vorschläge für einen anderen Titel (Fächerkategorien bzw. Fächer).

FR, SZ (2) stimmen zu.

VD, ZG (2) begrüssen die Abschaffung der Fächerkategorie «obligatorische Fächer».

Für LU sollte Abs. 3 entsprechend dem Antrag zu Art. 13 angepasst werden. Der Wahlpflichtbereich aus besteht aus einem SF, einem EF und der Maturaarbeit. Zusätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler aus den Maturitätsfächern Bst. f bis Bst. h mindestens zwei auswählen können. Die Schule muss festlegen können, welche dieser Fächer wählbar und welche vorgegeben sind (vgl. auch Art. 13).

Economiesuisse betont, dass der Fachbereich Sport nicht für die Erwachsenenmatur gilt.

Für AMV liegt es in der Kompetenz der Kantone, weitere Fächerkategorien anzubieten. Solche Angebote könnten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der überfachlichen Kompetenzen leisten sowie das Thematisieren zusätzlicher disziplinärer und interdisziplinärer Inhalte ermöglichen. Die Reform dürfe nicht dazu führen, dass bei gewissen Fächern nur wenige Fächerkategorien zur Verfügung stehen. Das wäre für die Attraktivität des Lehrberufs nicht förderlich.

HEP Vaud begrüsst die Erwähnung des Fachs Sport.

Für Fachschaft Geschichte Kantonsschule Wohlen macht die Verwesentlichung und Beschränkung auf GF, SF und EF Sinn.

Artikel 13: Grundlagenfächer

AR stimmt der Definition der Funktionen der Fächerkategorien (auch in Art. 14 und 15) zu.

Economiesuisse, digitalswitzerland, SMK, Groupe de biologie Collège de Gambach (4) stimmen

der Definition der Funktionen der Fächerkategorien (auch in Art. 14 und 15) zu.

BE, FR, SG, SH, SO, SZ, OW, ZG, ZH (9) stimmen den GF Informatik sowie Wirtschaft und Recht zu. BS, TI (2) nehmen die Erweiterung um Informatik sowie Wirtschaft und Recht zur Kenntnis. Damit wird der Druck nach Ausbau der ohnehin schon überfrachteten Stundentafeln erhöht. In TI gibt es neu 16 Maturitätsnoten (mit Philosophie).