Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten
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BL, ZH möchten eine Übergangsfrist von mindestens acht Jahren.
JU gibt zu bedenken, dass die Kantone, die von Abs. 2 betroffen sind, also gegebenenfalls auf eine vierjährige Ausbildung umstellen müssten, innerhalb von sieben Jahren alle anderen Anforderungen der MAR/MAV erfüllen müssen, wie die anderen Kantone, deren Ausbildungsdauer nicht in Frage gestellt wird. Obwohl JU strikt dagegen ist, allen Kantonen eine Mindestdauer von vier Jahren aufzuerlegen, wird zudem festgestellt, dass es nicht möglich wäre, die Organisation des Lehrgangs zu ändern und den Rahmenlehrplan anzuwenden, ohne die Dauer der Ausbildung zu ändern (Anwendung von Art 9).
VD gibt an, dass die Beschwerdemöglichkeit des geltenden Art. 23 beibehalten werden sollten. Die Dauer der Übergangsbestimmungen müsse so bemessen sein, dass die Kantone, die heute ein dreijähriges Gymnasium kennen, diesen wichtigen Wechsel unter angemessenen Bedingungen vorbereiten können.
GLP ist gegen die Festlegung einer Mindestdauer und findet, die Fristen seien nicht realistisch.
Für PdA Basel ist die Übergangsfrist zu kurz. Sie möchte eine Übergangsfrist von acht Jahren.
SMK, KSGR, VSG, HEP Vaud (4) weisen darauf hin, dass die Aussage in Abs. 1 falsch ist.
SGV, VPOD, KSGR finden die Übergangsfristen zu lang beziehungsweise sehr lang gewählt.
KSGR möchte die Übergangsfristen um je zwei Jahre kürzen.
Economiesuisse möchte eine Übergangsfrist von vier statt zwölf Jahren für die Umsetzung der Mindestdauer.
Für HEP Vaud scheint der Zeitpunkt der Umstellung auf vier Jahre - erster Schüler im ersten Jahr des vierjährigen Curriculums - im Jahr 2032 aufgrund der Bedeutung der Änderungen für den Kanton Waadt angemessen. Die HEP Vaud fragt sich, welche Artikel der Kanton bis 2028 (1. Schüler/in 3-jähriger Lehrgang) umsetzen muss, da die Bestimmung diesbezüglich nicht eindeutig ist, ob sich die Waadtländer Gymnasien in der Zeit zwischen 2028 und 2032 einer Prüfung der Anerkennungsgesuche unterziehen müssen, wenn die gesamte gymnasiale Ausbildung im Kanton eine grosse Baustelle sein wird. Die HEP Vaud stellt fest, dass es im Jahr 2035 in den vom Übergang zum vierjährigen System betroffenen Kantonen nur sehr wenige neue Träger von Maturitätsausweisen geben wird. Dieses Jahr könnte in Bezug auf den Personalbestand sowohl für die HEP (Studiengang BP und BMS-4d) als auch für die UNIL (oder die Universität Neuenburg) oder sogar die EPFL sehr problematisch sein. Sie stellt die Frage, ob es möglich wäre, zwei parallele Studiengänge, einen dreijährigen (Matura 2035) und einen vierjährigen (Matura 2036) für diesen spezifischen Jahrgang vorzusehen oder die Möglichkeit einer 10 + 4 für Schüler mit (sehr) guten Leistungen ab 2031 vorwegzunehmen (unter der Voraussetzung, dass das Modell 11 + 4 als «Norm» beibehalten wird).
5 Stellungnahmen zu Artikeln der Verwaltungsvereinbarung
Artikel 3: Grundsatz (SMK)
GR findet, dass in Abs. 3 zur Präzisierung des Begriffs «Ergänzungsprüfungen» ein Verweis auf die einschlägige bundesrätliche Verordnung (SR 413.14) prüfenswert ist.
Gemäss TG, SMK sollen Bund und Kantone für den (einzigen) gemeinsam verantworteten schweizerischen Abschluss über eine gemeinsame Anerkennungsinstanz verfügen (Abs. 1), und dass die SMK weiterhin für die Durchführung der Maturitäts- und der Ergänzungsprüfungen zuständig ist (Abs. 3).
Artikel 4: Aufgaben im Bereich der Anerkennung
BE möchte bei den neuen Aufgaben nur Empfehlungen, nicht Richtlinien.
GE begrüsst die Regelung, insbesondere die Gleichbehandlung zwischen den Kantonen.
GR erwähnt, dass in Abs. 2 die Überprüfung der Einhaltung von MAR/MAV Art. 30 (Qualitätssicherung und -entwicklung) nicht explizit erwähnt wird. Die Überprüfung der BSLB würde unnötigen Aufwand verursachen und soll gestrichen werden. Die Regelung zur Chancengerechtigkeit soll in der Zuständigkeit der Kantone verbleiben. Es soll von Empfehlungen gesprochen werden. Im Bereich des Nachteilsausgleichs sind Richtlinien hingegen wünschenswert.