Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten
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AG, BL, LU, VD, ZG, ZH (5) möchten die Zahl der Maturitätsnoten reduzieren (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 13).
RK der Kantonsschulen Aargau möchte die Anzahl der Maturitätsnoten auf zehn Noten reduzieren. Sie schlägt einen Maturitätsausweis bestehend aus a) der Erstsprache, b) einer zweiten Landessprache,
c) einer dritten Sprache, d) Mathematik, e) dem SF, f) dem EF, g) einem Wahlpflichtfach MINT, h) einem Wahlpflichtfach Geistes- und Sozialwissenschaften, i) einem Wahlpflichtfach Kunst und j) der Maturitätsarbeit vor.
AR, TI, VD (3) möchten weiterhin eine eigenständige Bewertung des Arbeitsprozesses bei der Maturitätsarbeit (bisheriger Art. 15, Abs. 1 Bst. c).
SZ beantragt, dass die Beurteilung des Arbeitsprozesses in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit einfliesst, nicht aber in diejenige der mündlichen Präsentation. Dies läuft der üblichen Praxis zuwider.
VPOD möchte Beibehaltung der Berücksichtigung des Realisierungsprozesses bei der Bewertung der Note für die Maturaarbeit.
ETH-Rat möchte eine Ergänzung zur Selbstständigkeit in den einzelnen Arbeitsschritten.
KSGR schlägt eine Präzisierung vor (Bst. b: «Fächer» durch «Fächer des Grundlagen- und Wahlpflichtbereichs» ersetzen).
Artikel 28: Bestehensnormen
AI, AR, AG, BL, BE, GR, GE, JU, GL, NE, OW, SG, SH, SO, TG, UR, ZG, VD, VS, ZH (19) sind für
Variante 1.
AR lehnt eine eigenständige Maturitätsprüfung dezidiert ab. Zur Erreichung des beabsichtigten Ziels, der stärkeren Gewichtung der Maturitätsprüfung, wird die Prüfung einer gesonderten Berücksichtigung der Prüfungsnoten in den Bestehensnormen angeregt. Denkbar sei etwa, dass bei den Prüfungsnoten die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
BL meint, dass die Selektion vor der Maturitätsprüfung erfolgen muss. Die Spielregeln dürfen nicht komplett geändert werden.
GE findet, dass eine zu stark gewichtete Maturitätsprüfung den vierjährigen Lehrgang schwächt. Er verlangt eine Summe von 16 Punkten bei 4 Disziplinen (Französisch, Mathematik, SF, Durchschnitt zweite Landessprache und dritte Sprache).
GL erläutert, dass bei der Variante 2 die Durchfallquote in der Kantonsschule Glarus bei den Maturitätsprüfungen 2021 26% und bei den Maturitätsprüfungen 2022 29% betragen hätte. Effektiv bestanden alle gut 60 Schülerinnen und Schüler in den beiden Jahren die Maturitätsprüfung. Eine Anpassung der Bestehensnormen muss nicht so drastische Folgen haben. Dennoch ist bei einer Wahl der Variante 2 von einer deutlich höheren Durchfallquote auszugehen. Dies sei nicht erwünscht, vielmehr sollten die basalen Kompetenzen rechtzeitig eingefordert werden.
JU spricht sich klar für die Variante 1 aus.
FR unterstützt eine gewisse Stärkung der Maturitätsprüfung im Sinne einer besseren Vorbereitung auf die universitären Studien. FR macht einen Vorschlag und weist auf ein Übersetzungsproblem in Variante 2 hin: Im Französischen steht «dans les disciplines faisant l'objet d'un examen», während es in der deutschen Version «bei den Prüfungsnoten» heisst, was nicht dieselbe Bedeutung habe.
BS, NW, SZ stimmen der Variante 2 zu.
Für BS ist die Erweiterung der Bestehensnormen auf die Maturitätsprüfung selbst notwendig (Art. 28, Variante 2), da ansonsten die Gesamtbestehensnorm verschärft werden müsse.
SZ beantragt, dass bei den Prüfungsfächern nur eine einfache und nicht eine doppelte Kompensation bei den Fächern mit ungenügenden Noten gelten soll. Auf die zweite zusätzliche Bestehensbedingung, welche verlangt, dass höchstens zwei Noten ungenügend sind, könne verzichtet werden, da mit der oben erwähnten Kompensationsbestimmung dem übergeordneten Ziel genügend Rechnung getragen werde.
LU unterstützt eine eigene Bestehensnorm für die obligatorischen Prüfungsfächer und ist der Meinung, dass sie sich nicht auf die Prüfungsnoten, sondern auf die Gesamtnoten (inkl. Erfahrungsnoten) beziehen sollte. Der Vorschlag der Vernehmlassungsvorlage bewirke nämlich, dass entweder die für das