Vorlage
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 8 Bildungsziele
1Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck wird:
a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt;
b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert;
c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten;
d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gefördert.
2Maturandinnen und Maturanden sind fähig:
a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen zu erschliessen;
b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
c. allein und in Gruppen zu arbeiten;
d. logisch zu denken und zu abstrahieren;
e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken;
f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und anzuwenden; und
g. die Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns zu beurteilen.
3Sie beherrschen mindestens eine Landessprache und verfügen über grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
Art. 9 Dauer
1Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre.