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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
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Art. 25 Einsatz für das Gemeinwohl
Es werden Massnahmen ergriffen mit dem Ziel, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler in angemessener Form und Zeit für das Gemeinwohl einsetzt.
Art. 26 Fächer mit Maturitätsprüfung
1Eine Maturitätsprüfung umfasst folgende Fächer:
(Variante 1 für die Vernehmlassung)
a. Unterrichtssprache;
b. zweite Landessprache;
c. Mathematik;
d. Schwerpunktfach;
e. Informatik oder eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik;
f. eines der geistes- oder sozialwissenschaftlichen Fächer Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie und Religionen.
(Variante 2 für die Vernehmlassung)
a. Unterrichtssprache;
b. zweite Landessprache;
c. Mathematik;
d. Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach.
2Die Prüfungen erfolgen schriftlich und mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen zusätzlich mündlich.
3Es werden mindestens zwei mündliche Prüfungen absolviert.
4Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.
Art. 27 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;