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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
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2An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Direktunterricht statt.
3Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht der zwei letzten Jahre vor der Maturität.
Art. 10 Lehrkräfte
1Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung auf gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2Die regelmässige Weiterbildung der Lehrkräfte wird sichergestellt.
Art. 11 Lehrplan
1Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom Kanton genehmigten Lehrplan.
2Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.
Art. 12 Fächerbereiche
1Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus einem Grundlagenbereich und einem Wahlpflichtbereich sowie dem Fach Sport.
2Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
Art. 13 Grundlagenfächer
1Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die nötig sind, um anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen.
2Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache verwendet wird (Unterrichtssprache);
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache);
d. Mathematik;