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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
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2. Abschnitt: Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit
Art. 3
1Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse bilden die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen.
2Der Rahmenlehrplan enthält Mindestanforderungen betreffend:
a. die basalen fachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit;
b. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere für die überfachlichen Kompetenzen, und von Interdisziplinarität;
c. die Maturitätsarbeit.
3. Abschnitt: Grundlagen und Mindestanforderungen
Art. 4 Grundsatz
Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn:
a. im betreffenden Kanton die Grundlagen nach den Artikeln 5 und 6 vorhanden sind; und
b. der betreffende Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 7–31 erfüllt.
Art. 5 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Verfügung.
Art. 6 Chancengerechtigkeit
1Es bestehen geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit beim Übertritt von der Volksschule ins Gymnasium und während des Maturitätslehrgangs.
2Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität auf dem zweiten Bildungsweg zu erlangen.
3Es besteht ein kontinuierlicher Dialog, sowohl zwischen der Volksschule und dem Gymnasium als auch zwischen dem Gymnasium und den Hochschulen.
Art. 7 Maturitätsschulen
Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.