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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten

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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

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e. Informatik;

f. Biologie;

g. Chemie;

h. Physik;

i. Geografie;

j. Geschichte;

k. Wirtschaft und Recht;

l. bildnerisches Gestalten oder Musik oder bildnerisches Gestalten und Musik.

3Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons.

4Philosophie und Religionen können als weitere Grundlagenfächer oder eine Kombination aus den beiden Fächern als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.

5Im Kanton Graubünden können zwei kantonale Amtssprachen als Unterrichtssprachen bezeichnet werden.

Art. 14 Schwerpunktfächer

1Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.

2Folgende Schwerpunktfächer sind möglich:

a. Latein oder Griechisch oder Latein und Griechisch (alte Sprachen);

b. eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch (moderne Fremdsprachen);

c. Physik und Mathematik;

d. Biologie und Chemie;

e. Wirtschaft und Recht;

f. Philosophie, Pädagogik und Psychologie;

g. bildnerisches Gestalten;

h. Musik;

i. Informatik;

j. Geschichte und Geografie;

k. Theater;

l. Religionen;

m. Sport.