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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten

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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

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c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.

Art. 28 Bestehensnormen

1Die Leistungen in den Grundlagenfächern und in den Fächern des Wahlpflichtbereichs werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern und in den Fächern des Wahlpflichtbereichs:

(Variante 1 für die Vernehmlassung)

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und

b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.

(Variante 2 für die Vernehmlassung)

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden;

c. bei den Prüfungsnoten die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und

d. nicht mehr als zwei Prüfungsnoten unter 4 erteilt wurden.

3Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden höchstens zwei Versuche zugelassen.

Art. 29 Maturitätszeugnis

1Das Maturitätszeugnis enthält:

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;

b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen vom DATUM»;

c. den Namen der Schule, die es ausstellt;

d. Namen, Vornamen, Heimatort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers und für Ausländerinnen und Ausländer zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort;