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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
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Art. 15 Ergänzungsfächer
1Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung.
2Das Ergänzungsfach ist eines der Fächer nach den Artikeln 13 und 14 oder ein allfälliges weiteres Fach nach Artikel 16 oder eine Kombination aus diesen Fächern.
Art. 16 Weitere Fächer
Es können weitere Fächer angeboten werden.
Art. 17 Ausgeschlossene Kombinationen
Folgende Kombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;
b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.
Art. 18 Ausbildungsangebote
Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
Art. 19 Maturitätsarbeit
1Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.
2Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert.
Art. 20 Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit beträgt:
a. für die Grundlagenfächer: in Prozent
1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, mindestens 27
zweite Landessprache und dritte
Sprache:
2. Mathematik, Informatik sowie die na- mindestens 27
turwissenschaftlichen Fächer Biolo-
gie, Chemie und Physik:
3. geistes- und sozialwissenschaftliche mindestens 12
Fächer: Geschichte, Geografie, Wirt-
schaft und Recht sowie allenfalls Phi-
losophie und Religionen: