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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
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e. Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;
f. die Noten der Fächer nach den Artikeln 13–15;
g. das Thema der Maturitätsarbeit;
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und eines Mitglieds der Schulleitung.
2Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für andere kantonal vorgeschriebene Fächer als jene nach den Artikeln 13–15 und für weitere Fächer nach Artikel 16;
b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Art. 30 Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätssicherung und -entwicklung.
Art. 31 Berichterstattung
Die Schulen erstatten zuhanden der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) so Bericht, dass diese die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen überprüfen kann.
4. Abschnitt: Schulversuche und Schweizerschulen im Ausland
Art. 32
Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 7–31 bewilligt werden für:
a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen;
b. Schweizerschulen im Ausland.
5. Abschnitt: Gesuchseinreichung und Anerkennung
Art. 33 Gesuchseinreichung
Die Gesuche um die Anerkennung eines kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisses und die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von Schulversuchs sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.