Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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GE weist darauf hin, dass in Bezug auf die Bereitstellung der von den Versicherern weitergegebenen Daten noch Präzisierungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf bestehe. So sei man der Ansicht, dass die Daten auf Anfrage zwingend vom BAG zur Verfügung gestellt werden müssten, sofern die Anonymität der Versicherten gewahrt sei.

JU weist darauf hin, wie wichtig es sei, im Rahmen der Datennutzung die Anonymität der versicherten Personen zu gewährleisten und sichere Mechanismen zur Datenübermittlung wie die End-to-End-Verschlüsselung einzusetzen.

NE betont, es sei wichtig, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kantone im Hinblick auf die gemäss der Artikel 28 E-KVV und 62a E-KVAV gesammelten Daten klar zu definieren.

SH begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und KVAV bezüglich Datenweitergabe der Versicherer in der OKP, insbesondere, dass die bislang ungenügende und in weiten Teilen unbefriedigende Regelung des Datenflusses zu Kontroll- und Aufsichtszwecken konkretisiert und geklärt würde.

SO begrüsst die geplanten Änderungen und Präzisierungen in Bezug auf die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls. Dadurch könne die Überwachung der Kostenentwicklung sowie die Erhebung von Grundlagendaten zwecks Erarbeitung allfälliger weiterer kostendämpfender Massnahmen weiter optimiert werden.

TI nimmt die vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis und stellt keine kritischen Punkte fest. Der Kanton will allerdings die Gelegenheit ergreifen, die Übertragung der Daten an die Kantone zu regeln, gemäss Artikel 62a Absatz 2 KVAV, im Sinne der Motion von Filippo Lombardi 19.4180 und der Initiative des Kantons TI 20.300, worauf weitere ähnliche Initiativen von Kantonen der Romandie folgten, alle mit dem Ziel den Kantonen zu erlauben, ihre umfassende Rolle in dem Verfahren der Prämiengenehmigung vollständig abwickeln zu können.

UR betont, dass die Schärfung des Verordnungsentwurfs mit Blick auf die Zusammenarbeit mit dem BAG mit der GDK stattfinden soll.

VD weist darauf hin, dass der Zugang der Kantone zu Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich sind, dauerhaft gewährleistet werden müsse und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ergänzen seien. Ferner wird darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Personendaten und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur Daten verarbeitet werden dürfen, die objektiv notwendig sind, um das verfolgte Ziel zu erreichen, vorausgesetzt, die Verarbeitung steht in einem sinnvollen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den eingesetzten Mitteln. Zudem sei die Systematik der neuen Bestimmungen unter Artikel 28 ff. E-KVV derjenigen sehr ähnlich, die derzeit die Weitergabe von Daten der Leistungserbringer an das BFS regelt (Art. 30 ff. KVV). In diesem Zusammenhang wird bedauert, dass die Bekanntgabe von Daten an die zuständigen Behörden der Kantone unter dieser Vorlage nicht in gleichem Masse präzisiert werde, wie dies unter Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe b KVV der Fall sei.

ZH begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen zur Datenweitergabe der Versicherer. Die Artikel beziehungsweise der erläuternde Bericht definieren jedoch nicht ausreichend, über welchen Kanal und in welcher Periodizität die Datenweitergabe an die Kantone zu erfolgen hat. Eine konkretere Ausformulierung wäre für den Kanton wünschenswert. Er stellt fest, dass die Fälle, in denen Individualdatensätze an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Artikel 21 Absatz 2 KVG herauszugeben sind, also wenn aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–c KVG genügen, auf Verordnungsstufe nicht genauer präzisiert wurden. Artikel 21 Absatz 2 KVG lautet: «Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen