Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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sind: […]» Der erläuternde Bericht vom 6. November 2018 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hielt auf S. 11 fest: «Bevor der Bundesrat die KVV ändert, hat er also zu prüfen, ob insbesondere die beim BFS, der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der SASIS AG verfügbaren Daten nicht genügen, damit das BAG folgende Aufgaben erfüllen kann: […]» Aus dem nun vorliegenden erläuternden Bericht des BAG geht für ZH indessen nicht hervor, inwiefern eine solche Prüfung stattgefunden hat. Vielmehr verweise der erläuternde Bericht in Ziff. 2.1 auf die heutige Praxis zu Artikel 28 KVV, wonach Individualdaten nur erhoben werden, wenn die Aufgaben mit aggregierten Daten nicht umgesetzt werden können und zentral keine Gruppendaten vorhanden sind. Mit Artikel 21 Absatz 2 KVG würde diese Praxis weitergeführt, heisst es im Bericht. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird durch die sich vor jeder entsprechenden Datenerhebung stellende Frage, ob die Aufgaben auch mit aggregierten Daten erfüllt werden könnten, Ausdruck verliehen. Der Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 KVG lege nahe, dass diese Frage einmalig und abschliessend beantwortet wird, wenn die ausführenden Bestimmungen erlassen werden. Der nun vorliegende erläuternde Bericht siehe dies offenbar anders. Um Missverständnisse vorzubeugen, ist ZH der Ansicht, dass diese Diskrepanz bei der vorliegenden Änderung der KVV klargestellt werden sollte. Der Kanton ZH beantragt, dass in einer zusätzlichen Bestimmung die Fälle präzisiert werden, in denen Individualdaten notwendig sind, um die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 KVG zu erfüllen.
ZG wünscht sich abweichend zur GDK-Stellungnahme jedoch klarere Regeln zu den Verantwortlichkeiten der Kantone in Bezug auf die Datenweitergabe.
Politische Parteien
Die SP und die Mitte sind mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) vorbehaltlos einverstanden und hat keine weiteren Bemerkungen dazu.
Die FDP ist grundsätzlich einverstanden mit den vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und der KVAV. Es ist der Partei allerdings ein Anliegen, dass bei der Ausweitung der Datenweitergabepflicht das Once-Only-Prinzip angewendet wird. Doppelspurigkeiten müssten aus Sicht der FDP ausgeschlossen werden und der Aufwand – sowohl bei der Verwaltung als auch den Datenlieferanten – auf ein Minimum reduziert werden. Aus diesem Grund sollen laut FDP nur jene Daten verlangt werden dürfen, die auch wirklich für die Umsetzung der Gesetze relevant sind. Folglich soll laut FDP die Praxis des Bundes nach einer ersten Phase nötigenfalls angepasst werden, falls sich herausstellt, dass gewisse Daten für die Umsetzung der KVG-Bestimmungen nicht nötig sind.
Die SVP lehnt den Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form ab. Aus Sicht der SVP gefährdet der Entwurf die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten und weist eine zu starke Tendenz hin zur Staatsmedizin auf. So dürften laut SVP zum Zweck der Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und Leistungserbringer oder für Analysen der Wirkung des Gesetzes aggregierte Daten ausreichen. Die SVP argumentiert, dass die Kostenentwicklungen von Leistungserbringergruppen betrachtet wird, und somit detaillierte Daten auf Stufe der einzelnen Versicherten weder zielführend noch erforderlich sein. Ebenfalls würden sich Gesetze und Verordnungen nicht auf einzelne Personen beziehen. Eine detaillierte und derart weitreichende Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen ist aus Sicht der SVP unverhältnismässig und würde einen zentralen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verletzen.
Die Piraten Partei sieht in Anbetracht des Umfangs der verlangten Informationen, die sich mit den bei den Leistungserbringern verlangten Informationen überschneiden werden, das Arztgeheimnis und der Datenschutz massiv bedroht. Eine solche Datenspeicherung, welche für das EDI und das BAG bestimmt ist, sieht die Partei als Widerspruch zum Grundgedanken des