Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Datenschutzes und der in Artikel 13 BV festgelegten Grundrechte. Es erscheint der Partei inakzeptabel, dass solche Änderungen auf dem Weg einer Verordnung durchgesetzt werden können. Eine solche Sammlung müsse unbedingt in eine validierte, leistungsfähige «Data-Literacy»-Strategie integriert werden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB ist mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der KVV und der KVAV sowie der Verordnungen über die Militär-, Unfall- und Invalidenversicherung einverstanden. Zur Datenweitergabe der Versicherer macht er keine zusätzlichen spezifischen Bemerkungen.

Der SAV macht darauf aufmerksam, dass diese Vorlage gemäss Dossieraufteilung zwischen economiesuisse und dem Schweizerischen Arbeitgeberverband von economiesuisse bearbeitet werde und dass deshalb auf eine Stellungnahme verzichtet wird.

Konsumentenverbände

Die SKS äussert sich nur punktuell zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage. Ihrer Ansicht nach sind kostendämpfende Massnahmen dringend nötig. Deshalb empfiehlt die Stiftung im Namen der Konsumentinnen und Prämienzahler kostendämpfende Massnahmen baldmöglichst umzusetzen. Da es sich bei Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz DSG) handelt, betont die Stiftung, dass hierbei ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gelegt werden müsse. Dies betreffe insbesondere die Anonymisierung von Versicherten- und Patientendaten, wenn diese weitergegeben oder gar veröffentlicht werden.

Die FRC begrüsst den Grundsatz von Artikel 28b und 28c. Es sei absolut notwendig, über einen gesetzlichen Rahmen zu verfügen, der die Weitergaben anonymisierter Individualdaten von Versicherten regelt. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Massnahmen gehen gemäss der FRC in die richtige Richtung. Allerdings müssten die Kriterien für die Behandlung von Gesuchen für besondere Nutzung in der Verordnung (und nicht nur im erläuternden Bericht) genauer spezifiziert werden. Ebenso seien zusätzliche Leitplanken zu setzen, um Rückschlüsse auf Versicherte (Re-Identifikation) zu verhindern.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die FMH macht geltend, die KVG- und jetzige KVV-Revision habe eine Konzentration an Daten beim BAG zur Folge, welche einem «Verhältnisgrundsatz an Datenhoheit» nicht entspreche. Die umfassende Datenbekanntgabe durch Versicherer an Behörden habe das Potenzial, das Vertrauen der Patienten zu unterminieren. Die von den Versicherern und den Ärzten zur Verfügung zu stellenden Daten seien ganz klar definierten und abschliessenden Verwendungszwecken zuzuordnen. Weiterführende Datenlieferungen seien nicht angemessen und unverhältnismässig. Im Rahmen der Anpassung der KVV dürfe der Verwendungszweck nicht erweitert werden.

Der vsao betont, mit den vorgeschlagenen Massnahmen sollen primär die Kostenüberwachung und -eindämmung verstärkt werden. Nackte, aus dem weiteren Kontext herausgelöste Daten dürften aber nach Auffassung des vsao nicht als alleinige Begründung für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen dienen, namentlich nicht hinsichtlich Festlegung von Globalbudgets, Kostenbremsen sowie anderen Instrumenten mit identischen Zielen. Auch Datenlieferungen würden Aufwand generieren, sowohl zeitlich wie monetär. Aufwand und Ertrag respektive Umfang und Nutzen der Massnahmen seien somit immer wieder kritisch zu prüfen und wenn nötig seien Korrekturen einzuleiten. Ein besonderes Augenmerk müsse der Frage zukommen, zu welchen administrativen Zusatzbelastungen und -kosten die Datenweiterung