Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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konkret definiert. Deshalb möchten die GDK sowie die genannten Kantone den Verordnungsentwurf in Zusammenarbeit mit dem BAG weiter schärfen. Es muss vermieden werden, dass die Kantone ihren Bedarf an jährlichen und zum Teil unterjährigen detaillierten Daten über eine Publikation oder über Gesuche für besondere Nutzung (Art. 28b-28c E-KVV) decken müssen. Aus den in Artikel 28 Absatz 9 E-KVV vorgesehenen Regelungen geht nicht klar hervor, ob die Kantone die benötigten Daten vom Bund regelmässig erhalten würden. Ferner wäre zu prüfen, ob die «Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen» den kantonalen Bedürfnissen gerecht werden. Bei der Schärfung der Verordnungsbestimmungen über die Datenweitergabe an die Kantone wäre aus Sicht der GDK und der genannten Kantone eine Lösung anzustreben, welche einer allfälligen Erweiterung der Liste der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 nKVG ebenfalls standhält (z. B. Kostenziele, vgl. Botschaft des Bundesrats vom 10.11.2021, welche eine entsprechende Anpassung von Artikel 21 nKVG bereits vorsieht). Die GDK strebt somit die Schärfung ihrer Bedürfnisse vor allem über Artikel 21 KVG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen (Art. 28 f. KVV) an. Die GDK und die genannten Kantone betonen aber, dass sie analog dazu auch eine verbindliche Regelung betreffend ihren Zugang zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV, welche sie mindestens in aggregierter Form (pro Versicherer im Kantonsgebiet) für ihre Mitwirkung bei der jährlichen Genehmigung der OKP-Prämien benötigen. In diesem Zusammenhang weisen sie auch auf die Motion 19.4180 (Lombardi) «Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten» hin, welche im Parlament im Herbst 2021 angenommen wurde. Im Hinblick auf die dadurch notwendige Gesetzesrevision und die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe empfehlen sie, die Datenbedürfnisse der Kantone, wo möglich und sinnvoll, bereits im Rahmen der vorliegenden Revision mitzudenken.

BE ist es ausserdem wichtig, dass die nun regelmässige und nicht mehr nur jährliche Datenweitergabe in einem sinnvollen Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen stehen müsse und dass keine unnötigen Datensammlungen generiert würden. Sobald dereinst die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen der Krankenversicherung (EFAS) eingeführt würde, müsse zudem sichergestellt sein, dass diese Daten auch an die Kantone gelangen.

BS empfiehlt zumindest in den Erläuterungen jeweils zu verdeutlichen, ob es um Personendaten, pseudoanonymisierte Personendaten oder anonymisierte Daten geht. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Geltung des Datenschutzrechts – hierfür genüge es bereits, dass ein Bezug auf eine bestimmbare Person besteht. Ebenfalls betont der Kanton, dass der Weg der Kantone zu diesen Daten in der Vorlage noch weiterer Konkretisierung bedürfe. Es gelte zu vermeiden, dass die Kantone ihren Bedarf an jährlichen und zum Teil unterjährigen detaillierten Daten über eine Publikation oder über Gesuche für besondere Nutzung (Art. 28b-28c E-KVV) decken müssen. Ferner wäre zu prüfen, ob die «Resultate der mit den weitergebebenen Daten durchgeführten Erhebungen» den kantonalen Bedürfnissen gerecht werden.

FR schliesst sich der Position der GDK an und betont die Bedeutung des Zugangs zu den Daten der Versicherer für die Kantone. Besonders wichtig für die Kantone seien der Erhalt von Informationen pro Versicherer und für das projizierte Jahr (n+1) sowie Informationen zu Einnahmen, zum Betriebsergebnis und zur Combined Ratio. Zur Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hält er fest, dass die Kantone diese Daten nutzten, wenn sie vom BAG im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung bei den Versicherern kontaktiert würden (Prämiengenehmigung). Eine umfassende Kostenanalyse setzt detaillierte Kenntnisse der Entwicklungen im Gesundheitswesen im jeweiligen Kanton sowie deren Auswirkungen auf die Strategie und die Konten der Versicherer voraus (z. B. Entwicklung der Medikamentenpreise, Entwicklung bei ambulanten Leistungen). Der Kanton verfüge noch nicht über alle Elemente, die eine Plausibilisierung der Kostenentwicklung pro Versicherer und eine diesbezügliche Stellungnahme ermöglichen würden.