Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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und -bekanntgabe bei den Leistungserbringerinnen und -erbringern führe. Und ob sie die Versorgungssituation und -qualität verbessern. Die gesammelten Daten dürfen ausschliesslich den gesetzlich legitimierten Zwecken dienen. Spezielle Zurückhaltung empfiehlt sich bei Individualdaten, erst recht bei der Kommunikation sowie bei Gesuchen für besondere Nutzung (Art. 28c KVV). Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Datenverwendung empfiehlt die vsao die Bekanntmachung solcher Gesuche.

mfe weisen darauf hin, dass sie sich bereits bei der Gesetzesrevision geäussert haben und dass sich an den generellen Bedenken an der Revision seither nichts geändert hat. Der massive Ausbau der Datenlieferungen durch Versicherer und Leistungserbringer wird gleich wie damals kritisiert. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit wird aufgeworfen und eine Klärung mit dem EDÖB wird beantragt. Auch wenn die Datenschutzbestimmungen streng beachtet würden, habe die umfassende Lieferung von sensiblen Patientendaten durch Versicherer an Behörden das Potenzial, das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das Arztgeheimnis zu unterminieren. Die langfristigen Folgen eines solchen Vertrauensverlusts wären gravierend. mfe erachtet es als unzulässig, dass patientenbezogene Daten dem Staat in der vorgesehenen Form zur Verfügung stehen, wenn eine klare Definition des Zwecks fehlt. Die Ausweitung per analogiam auf MVV, UVV und IVV sei zudem nicht nachvollziehbar.

Der EVS und der SBK betonen, die KVG- und jetzige KVV-Revision hätten eine massive Daten-Konzentration beim BAG zur Folge. Sie stellen sich die Frage, ob dies verhältnismässig sei. Auch stellen sie die Frage, in welchem Rahmen die Datenlieferung und -aufbewahrung im vorgesehenen Umfang zulässig sei. Beide schlagen vor, dies mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu klären. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Datenlieferungen der Versicherer an Behörden das Potential haben, das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das Arztgeheimnis zu unterminieren. Die langfristigen Folgen eines solchen Vertrauensverlustes wären gravierend. Sie erachten es als unzulässig, dass patientenbezogene Daten dem Staat in der vorgesehenen Form zur Verfügung stehen, wenn eine klare Definition des Zwecks fehlt.

Aus Sicht von ChiroSuisse ist dem Datenschutz insbesondere bei Gesundheitsdaten das höchste Gewicht einzuräumen. Es sind demnach generell nur Daten in aggregierter Form weiterzugeben. Zudem sollen nur Verbände von Leistungserbringern und Versicherer für Datenabfragen zuständig sein.

H+ stimmt den vorgeschlagenen KVV- und KVAV-Änderungen zu, fordert aber Präzisierungen. Leider wurden diejenigen Bestimmungen aus Artikel 28 KVV, welche den Zweck der Datenerhebung präzisieren, nicht unter dem neuen Artikel 28 KVV übernommen. H+ fordert, dass dies nachzuholen ist.

Iph begrüsst die Möglichkeit der Bereitstellung von Daten für die Forschung und weist darauf hin, dass diese Massnahme auch für Unternehmen gelten muss, die in der Forschung tätig sind.

Physioswiss merkt an, dass die ans BAG vorgesehene Datenlieferung den Verhältnisgrundsatz infrage stellt.

Die SGAIM reicht in Absprache mit ihrer Partnergesellschaft mfe die inhaltlich gleiche Vernehmlassungsantwort ein, welche sie vollumfänglich unterstützt.

ASPS begrüsst die Entwicklung im Bereich der Datenweitergabe. Im Zentrum dieser verbesserten Datennutzung muss höchstmögliche Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs und Erhöhung der Wahlfreiheit von Patientinnen und Patienten stehen. Das Ziel der neu formulierten Datenlieferungspflicht muss sein, das Optimum an Erkenntnissen aus den vorhandenen Daten zu ziehen, um die notwendigen Systementwicklungen voranzutreiben, Fehlanreize zu eliminieren und richtige Anreize zu schaffen. Diesem Ziel muss ein geringstmöglicher Aufwand bei den Versicherern untergeordnet werden.