Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Der SVBG bemängelt die massive Datenkonzentration beim BAG und hinterfragt die Verhältnismässigkeit der Datenlieferung und -aufbewahrung. Der Verband schliesst sich der Rückmeldung der mfe an, welcher besagt, es sei unzulässig, patientenbezogene Daten ohne klaren Zweck dem Staat zur Verfügung zu stellen.

Die SVM äussert ihre Bedenken zum Umfang der vonseiten des BAG von den Versicherern verlangten Informationen sowie auch im Hinblick auf die verschiedenen Probleme bezüglich Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit, die sich im Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel ergeben könnten. Sie ist der Ansicht, dass dies nicht mit den Grundsätzen der «Data-Literacy» im Einklang sei und datenschutzrechtliche Probleme aufwerfe. Sie regt an, im Vorfeld des Inkrafttretens einer solchen Gesetzesänderung eine öffentliche Debatte zu führen. Entsprechend der Stellungnahme der VSÄG lehnt die Waadtländer Ärztegesellschaft sämtliche im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung gemachten Vorschläge ab.

Die SMSR schliesst sich in allen Punkten der Position der VSÄG an und spricht sich für eine Ablehnung sämtlicher anlässlich dieser Vernehmlassung gemachter Vorschläge aus.

Die VSÄG wie auch die MfeVS sehen das Arztgeheimnis und den Datenschutz angesichts des Umfangs der verlangten Daten als bedroht. Zudem erachten sie die Erhebung der Daten für das Erreichen der genannten Ziele als nicht notwendig. Die VSÄG und die MfeVS bemerken, dass es zwar Verbesserungspotenzial hinsichtlich der bisher fehlenden Transparenz der Versicherer gebe, jedoch zugleich noch ein Rahmen für die Interpretation dieser Daten sowie eine Strategie zur Förderung der Kompetenzen in Sachen Dateninterpretation fehlen würden. Ferner werden Bedenken geäussert, was die Anhäufung von Daten und deren Fehlinterpretation oder gar Instrumentalisierung zu vorab definierten Zwecken anbelangt.

Die MFÄF und die Walliser Ophthalmologische Gesellschaft (WOG) schliessen sich ebenfalls den Stellungnahmen der VSÄG und der SMSR an. Darüber hinaus lehnen 41 vorwiegend im Kanton Wallis ansässige Ärztinnen und Ärzte die vorgeschlagenen Änderungen entschieden ab und schliessen sich der Stellungnahme ihrer kantonalen Ärztegesellschaft an.

SMT begrüsst, dass die Versicherer zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–c KVG dem BAG zukünftig Daten zu den versicherten Personen liefern sollen. Es muss aber zwingend sichergestellt werden, dass Rückschlüsse auf eine versicherte Person unmöglich sind und deren Anonymität entsprechend gewahrt ist. Aus Sicht der Medizintechnikbranche sind ausserdem Artikel 28b und Artikel 28c KVV zentral. Die Veröffentlichung auf einem Portal des Bundes ist richtig und wichtig, denn sie stellt sicher, dass nicht nur die Datenlieferanten (Versicherer) und die Behörden von Erkenntnissen aus den gesammelten Daten profitieren können. Die Daten sollen für eine breitere Öffentlichkeit, insbesondere auch für die Forschung und Wissenschaft sowie die im Schweizer Gesundheitswesen tätigen Unternehmen der Medizintechnik, nutzbar gemacht werden. Der Fokus soll nicht allein auf Kostendaten gelegt werden, sondern auch auf den erbrachten Nutzen und dessen Qualität betrachtet werden. Mittelfristig soll die Schaffung eines Gesundheitsdaten-Ökosystems dazu beitragen, den Patientennutzen über den gesamten Behandlungspfad hinweg zu maximieren. Um optimale Therapieergebnisse bei tragbaren Kosten zu erreichen, fordern wir eine langfristig angelegte Erfassung und Auswertung von Qualitätsindikatoren.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura bringt an, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aggregierte Daten vorsehen – nur in begründeten Ausnahmen darf die Aufsichtsbehörde auf Individualdaten (Daten auf Stufe der versicherten Personen) zurückgreifen. Die vorgelegten Verordnungen entsprechen nicht diesem Grundprinzip, sondern weitgehend einer Blankovollmacht an die Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Individualdaten. curafutura lehnt deshalb eine Lieferung von Individualdaten ab. Sollte der Bundesrat an einer Individualdatenlieferung festhalten, fordert curafutura, dass die Versicherer Zugriff auf die Daten erhalten. Diese Forderung ist mit dem