Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Recht auf «Nachvollziehbarkeit» zu begründen. curafutura lehnt ausserdem eine unterjährige Lieferung ab, weil der Zusatznutzen nicht ersichtlich sei und die zusätzlich generierten Administrationskosten erheblich seien.

Gemäss santésuisse müssen die Daten zusammen mit den entsprechenden Resultaten der mit den Daten gemachten Auswertungen, unter Einhaltung der Anonymität der Versicherten und der Versicherer, den interessierten Stellen zugänglich gemacht werden. santésuisse ist einverstanden, dass die Daten von der Wissenschaft und Forschung genutzt werden können, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zur Datennutzung seitens Antragssteller gegeben sind und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden können. santésuisse weist auf den Wortlaut des neuen Artikel 21 Absatz 2 KVG hin, wonach Daten aggregiert weiterzugeben sind, und wonach der Bundesrat vorsehen kann, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind. santésuisse schildert, dass diese «kann»- Formulierung den Schluss zulässt, dass die Lieferung von Individualdaten eine Ausnahme darstellt. Die unter Artikel 28 E-KVV vorgesehenen Datenlieferungen gehen gemäss santésuisse weit über diesen Grundsatz hinaus, da es sich hierbei ausschliesslich um Individualdaten handelt. Es ist zudem nicht ersichtlich und begründet, weshalb Einzeldaten in diesem Zusammenhang überhaupt geliefert werden sollen. Die Anhäufung von Individualdaten auf Vorrat sei nicht geeignet, um die vom BAG beschriebenen Erkenntnisgewinne zu ermöglichen. In diesem Kontext ist zudem auf das neue Datenschutzgesetz zu verweisen (Inkrafttreten vorgesehen per 1. September 2023). Darin wird der hier von santésuisse geforderte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Datenlieferung stark betont. Weiter erachtet santésuisse eine Beschränkung der Datenlieferungen auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Erhebungen in höherer Kadenz seien nicht verhältnismässig und führen bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand. In Artikel 28 E-KVV fehle gemäss santésuisse eine entsprechende Zweckbestimmung, analog dem Vorschlag zu Artikel 62a Absatz 1 KVAV der vorliegenden Vernehmlassung und analog dem heutigen Artikel 28 Absatz 1 KVV. Es müsste klar definiert sein, weshalb zukünftig die unter Buchstaben a und b definierten Daten erhoben werden. Buchstabe c im neuen Artikel 28 E-KVV regelt die Überwachung der Kostenentwicklung. Basierend auf den Zielen unter Artikel 21 KVG müsste hier begründet werden, warum diese Datenlieferungen notwendig sind. Zudem ist auszuführen, warum auch hier Individualdaten und nicht aggregierte Daten erforderlich sind.

Die MTK ist der Auffassung, dass eine regelmässige Erhebung von Individualdaten die Erfordernisse übersteigt, welche für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG erforderlich sind. Eine detaillierte Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen verletzt den Grundsatz des Datenschutzgesetzes. Im Bereich der MTK kommt hinzu, dass diese Daten im UVG gar nicht im selben Umfang geliefert werden können. Es besteht ein Risiko, dass unter Umständen nicht die gleichen Daten zur Verfügung stehen, wie im Bereich der OKP gefordert. Sollte die UV sowie die MV nun plötzlich Individualdaten liefern müssen, fordert die MTK, dass die Versicherer, als Datenlieferanten, ebenfalls Zugriff auf die Daten im Sinne von Art. 59a und 84a KVG erhalten. Die MTK erwartet entsprechende Ergänzungen im UVG und MVG.

Alles in allem betrachtet Groupe Mutuel die Lieferung von Individualdaten durch die Krankenversicherer nach wie vor als fragwürdig. Es existieren erhebliche Hürden, insbesondere was die Unvollständigkeit der Individualdaten im «Tiers garant» anbelangt, und die Lieferung solcher Daten würde dem verfolgten Ziel nicht gerecht. Gemäss Groupe Mutuel sind vollständige Daten nur bei den Leistungserbringern vorhanden. Der Versicherer stellt die Notwendigkeit und den Nutzen der Lieferung solcher Daten an das BAG infrage. Das hohe Datenvolumen, das infolge der zusätzlichen Datenlieferung über die Abrechnungsbelegen anfällt, (aktuell werden jährlich rund 18 Millionen Abrechnungen erstellt), wirft Fragen zum Lieferprozess und zur Cybersicherheit auf. In Bezug auf die Häufigkeit der Datenlieferung betont Groupe Mutuel, dass diese angesichts des Umfangs und des damit verbundenen administrativen Aufwands