Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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höchstens jährlich erfolgen sollte. Ausserdem kann das BAG nach Ansicht von Groupe Mutuel nicht nach eigenem Ermessen über die Daten verfügen. Die am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen müssen somit Zugang zu den aus den weitergegebenen Daten gewonnenen Erkenntnissen haben, sofern die Anonymität der Versicherten garantiert ist. Ferner muss auch die Forschung von den gesammelten Daten profitieren können, vorausgesetzt, die Gesuche für besondere Nutzung werden unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes sorgfältig geprüft. Die Datenweitergabe im Falle von Gesuchen für besondere Nutzung sollte zudem stets Gegenstand eines Datenschutzvertrags sein, und auch die Krankenversicherer sollten sich über die beim BAG eingereichten Gesuche äussern können, insbesondere wenn die Gefahr einer Verletzung des Amtsgeheimnisses besteht. Die Daten sind in jedem Fall nach ihrer Nutzung zu vernichten. Eine Wiederverwendung für andere Zwecken ist auszuschliessen, und es dürfen keine Individualdaten für Marktforschungszwecke geliefert werden.
Andere Organisationen
Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen begrüsst sehr, dass im Bereich der Datenweitergabe (Versicherer und ambulante Leistungserbringer) eine zur Systemverbesserung führende Weiterentwicklung stattfinden soll. Allerdings ist es der festen Überzeugung, dass in beiden Themen das sich bietende Potenzial durch die vorliegenden Verordnungsentwürfe noch nicht ausgeschöpft wird. Insbesondere ist es der Ansicht, dass die enormen Mengen an vorhandenen Daten im schweizerischen Gesundheitswesen signifikant besser zur Systementwicklung genutzt werden können respektive müssen. Aus diesem Grund muss eine neue Regelung auch die Auswertung der Daten durch die Verwaltung erfassen. Was die Datenlieferungspflicht der Versicherer anbelangt, müssen gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen die Daten deutlich besser genützt werden. Auswertung und Darstellung der Daten durch die Verwaltung müsste im vorliegenden Reformpaket geregelt werden. Dies sei gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen nicht der Fall. Um höchstmögliche Transparenz zu schaffen, den seit langem geforderten Qualitätswettbewerb zu fördern und die Wahlfreiheit von Patentinnen und Patienten zu erhöhen, ist es von entscheidender Bedeutung, Daten der Versicherer und der Leistungserbringer in vergleichbarer Form (benchmarkfähig) zu erheben und darzustellen. Diese Punkte sollten gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen in einer Zielnorm am Anfang von Artikel 28 KVV und Artikel 62a KVAV genannt werden.
4.2 Stellungnahmen zu Artikel 28 KVV Kantone Die GDK sowie die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW,
SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH fordern angesichts der geteilten Verantwortung von Bund und Kantonen in mehreren Aufgabenbereichen mehr Klarheit in Bezug auf die Frage, über welchen Kanal und in welcher Periodizität die Kantone zu den von ihnen benötigten Versichererdaten gelangen werden. Der Weg der Kantone zu diesen Daten sei im geplanten Ausführungsrecht zwar vorgezeichnet (Art. 28 Abs. 9, Art. 28b und 28c E-KVV stellen gleich 3 mögliche Kanäle dar), aber nicht ausreichend konkret definiert. Die GDK ist bereit, den Verordnungsentwurf in dieser Hinsicht in Zusammenarbeit mit dem BAG weiter zu schärfen. Es müsse vermieden werden, dass die Kantone ihren Bedarf an jährlichen und zum Teil unterjährigen detaillierten Daten über eine Publikation oder über Gesuche für besondere Nutzung (Art. 28b–28c E-KVV) decken müssen. Bei der Schärfung der Verordnungsbestimmungen über die Datenweitergabe an die Kantone wäre aus Sicht der GDK eine Lösung anzustreben, welche einer allfälligen Erweiterung der Liste der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 nKVG ebenfalls