Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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ZG begrüsst grundsätzlich, dass neu auch die Daten im ambulanten Bereich in der KVV geregelt werden. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Daten im ambulanten Bereich – im Gegensatz zum stationären Bereich – nicht in einheitlicher Form vorliegen. Selbst wenn die vorgesehene Datenlieferungspflicht durch die Leistungserbringer vollständig erfüllt werden könne, würden den Kantonen unter Umständen keine brauchbaren Daten für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen. Dafür sei eine schweizweit einheitliche Kosten- und Leistungsermittlung zu implementieren. Insbesondere müsste dafür die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) ergänzt werden.
ZH begrüsst die Vorlage grundsätzlich. Einige der geplanten Änderungen würden dennoch Anlass zu Bemerkungen geben. Darüber hinaus unterstützten sie die Stellungnahme der GDK vom 20. Mai 2022 zu den geplanten Änderungen.
BE erscheint es wichtig, dass die Datenlieferungen in einem sinnvollen Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen stünden und dass nicht unnötig viel Administration und Datensammlungen generiert würden. Immerhin seien vorliegend keine regelmässigen Datenlieferungen vorgesehen, sondern nur bei Bedarf auf Verlangen. Wie die Massnahme allerdings dazu beitragen solle, das Mengenwachstum bei den ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitalambulatorien auf das medizinisch erforderliche Mass zu beschränken, sei nicht verständlich wiedergegeben und ist im erläuternden Bericht weiter auszuführen.
SH begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen der KVV und KVAV bezüglich Datenweitergabe der Versicherer in der OKP, insbesondere dass die bislang ungenügende und in weiten Teilen unbefriedigende Regelung des Datenflusses zu Kontroll- und Aufsichtszwecken konkretisiert und geklärt würden. Unter Vorbehalt der folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen würden sie sich der Stellungnahme der GDK vom 20. Mai 2022 anschliessen.
Was die Änderungen bei der MVV, UVV und IVV anbelangt, so erachtet VS den Verweis auf die Artikel der KVV als sinnvoll. Die aufgeführten Daten würden die Bedürfnisse der Kantone im Rahmen der Tarifgenehmigung und -festsetzung abdecken. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Minimallösung handle und mit der Zeit detaillierte Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlassen würden. Um die Konformität mit den gesetzlichen Grundlagen und den Regelungen auf Bundesebene zu gewährleisten, wäre es wünschenswert, wenn der Bund den Kantonen ein Musterreglement zur Verfügung stellen würde. Die Kantone würden dann das kantonale Bearbeitungsreglement an die kantonal geltenden Vorgaben anpassen. Die Pflicht zur Vernichtung der empfangenen Daten spätestens 5 Jahre nach deren Erhalt sei annehmbar, sofern auch jene Daten von dieser Regel ausgenommen werden könnten, die der Kanton in eigener Kompetenz archiviert habe. Dabei sei zu vermeiden, dass die Kantone einen begründeten Antrag an das BAG stellen müssen, wenn sie auf bereits vernichtete Daten erneut zugreifen möchten.
TI ist der Ansicht, dass die Änderungen insgesamt angemessen, relevant und vollständig seien. Sie würden mit Blick auf die Umsetzung bereits auf Gesetzesebene (KVG) verabschiedeter allgemeiner Grundsätze eine logische Konsequenz darstellen. Gleichzeitig weist TI auf einen spezifischen kritischen Punkt hin, auf den im Folgenden in den Kommentaren zu den einzelnen Artikeln eingegangen wird.
JU weist darauf hin, wie wichtig es sei, im Rahmen der Datennutzung die Anonymität der versicherten Personen zu gewährleisten und sichere Mechanismen zur Datenübermittlung wie die End-to-End-Verschlüsselung einzusetzen. Was die vorgängig genannten Massnahmen unter Paket 1a anbelangt, so begrüsst JU die vorgenommenen Präzisierungen hinsichtlich der Art der Daten, die auf Ersuchen der zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Auf kantonaler Ebene werden die Fragen zur Erhebung, Bearbeitung, Sicherheit und Aufbewahrung der Daten zu gegebener Zeit analysiert und präzisiert, und zwar noch bevor der erste Datenaustausch im Sinne des künftigen Artikels 47b KVG zwischen den betroffenen Parteien stattfindet.