Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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H+ ist der Ansicht, dass der in der KVV-Änderung vorgeschlagene Artikel 59f KVV eine eklatante Missachtung der rechtlichen Ausgangslage darstelle und deshalb scharf abgelehnt werden müsse. Es handle sich bei Artikel 59f KVV um den Versuch, eine Datensammlung auf Vorrat aufzubauen. Dieser Versuch widerspreche dem in Artikel 47b explizit erwähnten und zu wahrenden Prinzip der Verhältnismässigkeit. Mit der Streichung von Artikel 59f KVV erweisen sich die Artikel 59f bis 59i als überflüssig und seien ersatzlos zu streichen. Allenfalls notwendige Präzisierungen der Datenbekanntgabe betreffend den ambulanten Bereich seien als Ergänzungen zu Artikel 30 KVV vorzunehmen und nicht in neue Artikel der KVV einzufügen.
Nach Meinung der VSÄG seien die Leistungserbringer, die Versicherer sowie die Organisation nach Artikel 47a nKVG verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen diejenigen Daten kostenlos bekannt zu geben, die diese zur Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife benötigen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, seien Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Die Forderung nach Weitergabe eines solch grossen Datenvolumens sei in mehrfacher Hinsicht empörend: So hätten sich die kantonalen Gesellschaften und die FMH unlängst für eine Validierung der Daten im Rahmen einer Erhebung relevanter Daten und im Hinblick auf ein modernes Verständnis und Management statistischer Daten eingesetzt. Diese Vorlage stimme in keiner Weise mit den Grundsätzen der «Data-Literacy» überein. Es handle sich hier um nichts anderes als eine MAS 2, die betrüblicherweise per Verordnung durchgesetzt wurde!
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura lehnt die Bestimmungen für die Datenbekanntgabe ab. Die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen übersteige die Erfordernisse, welche für die Erfüllung der Aufgaben der Aufgaben gemäss Artikel 43 Absatz 5 und 5bis, Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 KVG erforderlich sind. für die Prüfung und Genehmigung von Tarifstrukturverträgen brauche es keine Datenbekanntgabe über das begründete Genehmigungsgesuch und die Begleitdokumentation hinaus. Der Verwendungszweck der Daten, die Genehmigung von Tarifgesuchen sowie die Festsetzungsverfahren müssten ausserdem im Gesetz besser verankert werden. Trotz klarer gesetzlicher Grundlage würden Daten verlangt werden, die für den beschriebenen Verwendungszweck nicht benötigt würden.
Santésuisse begrüsste die Verordnungsanpassungen grundsätzlich, schlägt aber einige Anpassungen vor.
Groupe Mutuel ist mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einverstanden, fordert jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einige Ergänzungen, insbesondere die Einführung von Vergleichswerten, die eine Plausibilisierung der gelieferten Daten ermöglichen, sowie die Verpflichtung der Behörden, die Daten zu überprüfen (vgl. Art. 59f E-KVV). Groupe Mutuel möchte das EDI oder die Kantonsregierungen ausserdem ermächtigen, unbrauchbare Daten zurückzuweisen, sowie den Krankenversicherern die Möglichkeit geben, vonseiten EDI oder Kantonsregierungen die für die Tarifberechnung notwendigen Daten zu erhalten (vgl. Art. 59g E-KVV).
5.2 Stellungnahmen zu den ambulanten Pauschalen Kantone
Für VD gilt es, wachsam zu sein und den Bedenken der Spitäler Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die für sie möglichen finanziellen Folgen, die Fristen oder auch die benötigten Ressourcen, bei der Implementierung der Pauschalen in ihre Abrechnungssysteme.