Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Erhebung von personenbezogenen Daten (Individualdaten) die Erfordernisse, welche in Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG erforderlich sind. Die von der SVP geäusserte Kritik bezieht sich grundsätzlich auf Artikel 21 KVG. Was Artikel 35 Absatz 2 KVAG beziehungsweise Artikel 62a KVAV anbelangt, so kritisiert die SVP die Änderung von «jährlich» auf «regelmässig» in Artikel 62a Absatz 2 KVAV. Die Aufsichtsaufgaben können aus Sicht der SVP jedoch auch weiterhin mit jährlichen Datenlieferungen erfüllt werden, weshalb die SVP eine unterjährige Datenlieferungspflicht der Versicherer ablehnt. Dies auch vor dem Hintergrund einer drohenden Zunahme von Kosten im administrativen Bereich der Krankenkassen.

Die SP und die Mitte sind mit Artikel 62a KVAV einverstanden und hat keine weiteren Bemerkungen dazu.

Die FDP ist grundsätzlich einverstanden mit den vorgeschlagenen Anpassungen der KVAV (vgl. oben).

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die FMH äussert sich grundsätzlich primär zur KVV-Revision und dabei besonders zur Datenlieferung der Leistungserbringer. Allgemein stellt sie fest, dass die Daten ausschliesslich den gesetzlich legitimierten Zwecken dienen dürfen und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.

Auch der vsao äussert sich primär zur Revision der KVV und nicht spezifisch zur Revision der KVAV. Allgemein weist er darauf hin, dass die Daten ausschliesslich den gesetzlich legitimierten Zwecken dienen dürfen.

mfe und die SGAIM weisen darauf hin, dass sie sich bereits bei der Gesetzesrevision geäussert haben und dass sich an den generellen Bedenken an der Revision seither nichts geändert hat. Der massive Ausbau der Datenlieferungen durch Versicherer und Leistungserbringer wird gleich wie damals kritisiert. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit wird aufgeworfen und eine Klärung mit dem EDÖB wird beantragt. Diese Äusserungen beziehen sich aber auch hier primär auf die Leistungserbringerdaten.

Der SBK stellt auch die Frage der Verhältnismässigkeit und der Daten-Konzentration beim BAG. Auch seine Rückmeldung bezieht sich grundsätzlich primär auf die KVV-Revision. Zur Revision der KVAV werden keine direkten Rückmeldungen gemacht.

H+ machen insbesondere Rückmeldungen zur Artikel 28 KVV. Dabei werden besonders zu Artikel 28 Absatz 1 KVV Bemerkungen gemacht. Im Rahmen der Rückmeldung zu Artikel 62a KVAV wird auf diese Bemerkungen zu Artikel 28 Absatz 1 KVV verwiesen (vgl. oben bei Art. 28 KVV). Die komplexen Korrekturvorschläge betreffen aber primär Artikel 28 KVV. H+ betonen aber, dass einzelne Korrekturen in Artikel 28 KVV teilweise auch Rückwirkungen auf Artikel 62a KVAV haben können.

ASPS stellt zusammenfassend auch für Artikel 62a KVAV den Antrag, es sei eine Zielnorm zu verfassen und mit folgendem Inhalt zu formulieren: Schaffung höchstmöglicher Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs, Erhöhung der Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten sowie Darstellung der Daten in vergleichbarer Form (Benchmarkfähigkeit). Die Aufgaben der Verwaltung betreffend Auswertung und Darstellung der Daten müssen auch in Bezug auf Artikel 62a KVAV genannt werden.

ChiroSuisse betont mehr allgemein, dass generell nur aggregierte Daten weitergegeben werden sollen und dass dem Datenschutz höchste Priorität eingeräumt werden soll.