Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura bringt allgemein vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aggregierte Daten vorsehen. Nur in begründeten Ausnahmen dürfe die Aufsichtsbehörde auf Individualdaten (Daten auf Stufe der versicherten Personen) zurückgreifen. Die vorgelegten Verordnungen würden diesem Grundprinzip nicht entsprechen. Es sei eine Blankovollmacht an die Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Individualdaten. curafutura lehne die Lieferung von Individualdaten ab. Dies bezieht sich in erster Linie auf Artikel 21 Absatz 2 KVG, aber auch auf Artikel 35 Absatz 2 KVAG. Auch macht curafutura geltend, die Periodizität der Datenlieferungen sei von «jährlich» auf «regelmässig» geändert worden. Die Aufsichtsaufgaben könnten jedoch weiterhin mit jährlichen Datenlieferungen erfüllt werden. curafutura lehne deshalb eine allfällige unterjährige Lieferung ab, weil der Zusatznutzen nicht ersichtlich ist und die zusätzlich generierten Administrationskosten erheblich seien. curafutura schlägt vor, Artikel 62a KVAV so zu formulieren, dass nur aggregierte Daten weitergegeben werden müssen. Artikel 62a Absatz 2 KVAV soll so formuliert werden, dass die Daten nur jährlich weitergegeben werden müssen. Bei Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 KVAV schlägt curafutura vor, Ziffer 1 «Verbindungscode» zu streichen. Bei Ziffer 3 dieses Buchstabens soll «Einteilung der versicherten Person in eine» pharmazeutische Kostengruppe gestrichen werden. In Buchstabe b Ziffer 4 soll «Angabe, ob die Deckung sistiert ist oder nicht» gestrichen und durch «sistierte und nicht sistierte Deckung» ersetzt werden. In Ziffer 5 soll «Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht» durch «dem Risikoausgleich unterstellte und nicht dem Risikoausgleich unterstellte Personen» ersetzt werden. curafutura betont, eine detaillierte Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen sei für Aufgaben gemäss Artikel 62a KVAV unverhältnismässig. Ziffer 6 dieses Buchstabens soll wie folgt formuliert werden: 6. Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel. Ziffer 7 soll lauten: Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung. Ziffer 8 dieses Buchstabens soll gestrichen werden. Bei Artikel 62a Absatz 3 KVAV schlägt curafutura vor, «oder pro versicherte Person» zu streichen. Somit würde der erste Satz von Artikel 62a Absatz 3 KVAV wie folgt lauten: «Sie müssen der Aufsichtsbehörde alle Daten, die sie aggregiert weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen». Nach curafutura soll Artikel 62a Absatz 6 Satz 2 KVAV («Zur Erfüllung weiterer Aufgaben dürfen die Daten nach Absatz 2 nur mit anderen Datenquellen verknüpft werden, wenn sie vorgängig anonymisiert wurden») gestrichen werden. Dieser zweite Satz erübrigt sich nach Auffassung von curafutura aufgrund der Anpassungen in Absatz 2 (vgl. oben). Zu den anderen Absätzen von Artikel 62a KVAV hat curafutura keine weiteren Bemerkungen.

santésuisse bringt diverse Vorbehalte bezüglich der Datenweitergabe der Versicherer an. Dies betrifft aber vor allem die KVV. Bei der KVAV macht santésuisse vor allem Bemerkungen zu Artikel 62a Absatz 2 KVAV. Die Sammlung von Individualdaten auf Vorrat sei nicht geeignet, um die von der Aufsichtsbehörde beschriebenen Erkenntnisgewinne zu gewährleisten. Eine jährliche Datenlieferung sei für die genannten Zwecke ausreichend. Erhebungen in höherer Kadenz seien nicht verhältnismässig und führten bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand. Die vorgesehenen umfangreichen Erhebungen von Individualdaten (EFIND) führen nach Meinung von santésuisse zu einer unangemessenen und unnötigen Datensammlung zu jedem einzelnen Versicherten. In den vergangenen Stellungnahmen von santésuisse zur Erhebung von Individualdaten habe santésuisse sich daher immer kritisch geäussert. Es dürfen nur zu den definierten Fällen Einzeldaten geliefert werden. Die Angaben unter Buchstabe a und b von Artikel 62a Absatz 2 KVAV entsprechen der bisherigen Erhebung EFIND 1 und EFIND 2. Zu Artikel 62a Absatz 9 KVAV macht santésuisse noch folgende Bemerkung: «Die Daten und die entsprechenden Resultate der mit diesen Daten gemachten Auswertungen müssen unter Einhaltung der Anonymität der Versicherten den am