Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Vollzug des KVG beteiligten Stellen zugänglich gemacht werden. Die Daten sind nicht in alleiniger Hoheit des BAG». Im Übrigen macht santésuisse keine weiteren Änderungsanträge oder spezifischen Bemerkungen zu Artikel 62a KVAV.
Groupe Mutuel bezweifelt, dass die Speicherung von Individualdaten angemessen ist, um die notwendigen Erkenntnisse zur Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben zu gewährleisten. Die vorgesehenen umfangreichen Erhebungen von Individualdaten (EFIND) führen nach Meinung von Groupe Mutuel zu einer unangemessenen und unnötigen Datensammlung zu jedem einzelnen Versicherten. Es sollen nur zu definierten Fällen Individualdaten geliefert werden dürfen. Bei Artikel 62a Absatz 9 KVAV macht Groupe Mutuel folgenden Formulierungsvorschlag: «Die aus den übermittelten Daten gewonnenen Resultate werden unter Einhaltung der Anonymität der Versicherten den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zugänglich gemacht.»
Andere Organisationen
Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen beantragt zusammengefasst, auch in Artikel 62a KVAV soll eine Zielnorm mit folgendem Inhalt formuliert werden: Schaffung höchstmöglicher Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs, Erhöhung der Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten sowie Darstellung der Daten in vergleichbarer Form (Benchmarkfähigkeit).
5. Stellungnahmen zum zweiten Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a
5.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone
SG heisst die auf Verordnungsebene vorgeschlagenen Regelungen zur Erweiterung der bisherigen Datenerhebung und zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen grundsätzlich gut. Auch die weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur Umsetzung des zweitens Teils des Kostendämpfungspakets 1a seien nachvollziehbar. Im Übrigen unterstützen sie die Hinweise der GDK und würden begrüssen, wenn diese bei der Weiterbearbeitung berücksichtigt würden.
GR begrüsst die Änderung der KVV und schliesst sich den Ausführungen der GDK an.
SO befürwortet die geplante, kostenlose Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, lehnt aber die Pflicht zur Erarbeitung eines kantonalen Bearbeitungsreglements gemäss Artikel 59h E-KVV ab.
AR ist mit der Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich einverstanden und unterstützt im Weiteren die Stellungnahme der GDK.
GR begrüsst sowohl die entsprechenden Änderungen der Krankenversicherungsverordnung als auch der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung weitgehend, weshalb sie auf eine detaillierte Rückmeldung verzichten. Im Übrigen schliesst er sich insbesondere in Bezug auf die Konkretisierung von einzelnen Bestimmungen, den Ausführungen des Vorstands der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 22 an.
LU, AI, GL, BS, OW, NW, SZ, BL, TG unterstützen inhaltlich die Stellungnahme der GDK oder verweisen darauf.