Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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auf die Datenweitergabe stricto sensu ist JU der Meinung, dass der Übermittlungskanal zwischen den Versicherern und dem BAG auf Ebene Ausführungsverordnung präzisiert werden sollte. JU schlägt vor, den Begriff «elektronisch» um den Namen des sicheren Datenübertragungskanals zu ergänzen.
UR erwartet eine verbindliche Regelung betreffend seinen Zugang zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV, welche er mindestens in aggregierter Form (pro Versicherer im Kantonsgebiet) für seine Mitwirkung bei der jährlichen Genehmigung der OKP-Prämien benötigt. In diesem Zusammenhang weist UR auch auf die Motion 19.4180 (Lombardi) «Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten» hin, welche im Parlament im Herbst 2021 angenommen wurde. Im Hinblick auf die dadurch notwendige Gesetzesrevision und die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe empfiehlt Uri, die Datenbedürfnisse der Kantone, wo möglich und sinnvoll, bereits im Rahmen der vorliegenden Revision mitzudenken. Im Übrigen stellt UR fest, dass Artikel 62a E-KVAV bis auf wenige Ausnahmen die Bestimmungen nach Artikel 28 E-KVV im Wortlaut wiederholt. Die Möglichkeit einer Konsolidierung (bspw. Verweis in Art. 62a E-KVAV auf die entsprechenden Bestimmungen in der E-KVV) wäre auf gesetzestechnischer Ebene zu prüfen, zumal es sich um denselben Datenempfänger (Aufsichtsbehörde = BAG) handelt und der einzige Unterschied im Datennutzungszweck besteht.
TI nimmt die vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis und stellt keine kritischen Punkte fest. Der Kanton will allerdings die Gelegenheit ergreifen die Übertragung der Daten an die Kantone zu regeln, gemäss Artikel 62a Absatz 2 KVAV, im Sinne der Motion von Filippo Lombardi 19.4180 und der Initiative des Kantons TI 20.300, worauf weitere ähnliche Initiativen von Kantonen der Romandie folgten, alle mit dem Ziel den Kantonen zu erlauben, ihre umfassende Rolle in dem Verfahren der Prämiengenehmigung vollständig abwickeln zu können.
VD betont, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowohl im Hinblick auf die Daten, die für die Mitwirkung bei der Genehmigung der OKP-Prämien nach Artikel 16 Absatz 6 KVAG benötigt würden, als auch in Anbetracht der Annahme der Motion 19.4180 (Lombardi) Beachtung geschenkt werden müsse. VD erachtet es auch als wichtig, dass der Bund, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, bei der Verabschiedung von präzisen Richtlinien sicherstellt, dass die Resultate der durchgeführten Erhebungen für die Erfüllung der Aufgaben der Kantone genügen – dies im Hinblick auf eine spätere Übermittlung eventueller zusätzlicher Daten durch die Versicherer an den Bund.
VS weist darauf hin, es sei zu präzisieren, über welchen Kanal und in welcher Periodizität die Kantone zu den von ihnen benötigten Daten gelangen können. Es solle geprüft werden, ob die «Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen den kantonalen Bedürfnissen gerecht werden». In Bezug auf Artikel 62a Absatz 2 stellt VS fest, dass eine starke Ähnlichkeit zu Artikel 28 Absatz 1 KVV besteht und wirft die Frage auf, ob auf gesetzestechnischer Ebene eine Konsolidierung denkbar wäre. Bei Artikel 62a Absatz 3 KVAV wird vorgeschlagen, «das BAG» durch «Aufsichtsbehörde» zu ersetzen.
ZG betont zu Artikel 62a KVAV, dass dieser Artikel bis auf wenige Ausnahmen die Bestimmungen von Artikel 28 E-KVV im Wortlaut wiederhole. Somit gelte das zur Änderung der KVV Gesagte auch bezüglich der Änderung der KVAV. Namentlich betreffe dies die Forderung nach einer verbindlichen Regelung für den Zugang der Kantone zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV. ZG beantragt im Fazit die Streichung von Artikel 62a KVAV.
Politische Parteien
Die SVP lehnt der Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form ab. Aus Sicht der SVP gefährdet der Entwurf die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten und weist eine zu starke Tendenz hin zur Staatsmedizin auf. Aus Sicht der SVP übersteigt die regelmässige