Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Die FSP ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden und fordert eine ersatzlose Streichung der Bestimmungen zur Datenbekanntgabe. Die zu liefernden Daten seien zu unspezifisch und sie bezweifle daher denen nutzen für die Erfüllung der Tarifaufgaben (Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarifstrukturen). Schliesslich gebe das KVG hinsichtlich Tarifverhandlungen und Berechnungsmethoden keine spezifischen Vorgaben vor, da die Partner Tarifautonomie haben. Mit der vorgeschlagenen Regelung sehe die FSP einen grossen Aufwand auf die ambulanten Psychotherapiepraxen zukommen, der nicht gerechtfertigt sei, da der Nutzen dieser Daten aufgrund fehlender Spezifik infrage gestellt sei. Die FSP sei der Meinung, dass die für die Erfüllung der Tarifaufgaben notwendige Datenlieferung an das BAG und die Kantone bereits in Artikel 30 Absatz 1 KVV enthalten seien.

Physioswiss lehnt die vorgeschlagene KVV-Änderung ab. Daten über den Betrieb, den Personalbestand und die Gestehungskosten sollten über das BFS erhoben und gesammelt werden und nicht über das BAG. Das BFS solle dann die Weitergabe im Rahmen eines Bearbeitungsreglements regeln und definieren. Im Sinne der Datenstrategie des Bundes, der Mehrfachnutzung und des Once-Only-Prinzips ist es unverständlich, dass im Rahmen der vorliegenden Anpassung der KVV der eigenen Bundesstrategie widersprochen wird. Die notwendigen Daten sollten im Rahmen des Artikels 59a KVG und Artikels 30 KVV bei den Leistungserbringern erhoben werden. Das BFS als Datenkompetenzzentrum des Bundes könne im Rahmen des Bearbeitungsreglements die entsprechende Datenweitergabe für aufsichtsrechtliche Zwecke definieren. Auch wenn das KVV festhalte, dass Betriebsdaten der Leistungserbringer, die bereits das BFS erhebe, nicht noch einmal erhoben werden sollten, sähen sie einen grossen Zusatzaufwand auf die Physiotherapie-Praxen zukommen.

Die SSO bringt vor, Kostendämpfungsmassnahmen seien nur dort vorzusehen, wo die Kosten aus dem Ruder laufen würden. Dies sei bei den von der Grundversicherung abgedeckten Zahnarztkosten nicht der Fall. Es sei somit nicht verhältnismässig, sämtliche Leistungserbringer in den gleichen Topf zu werfen. Bei der Datenlieferungspflicht seien Abstufungen je nach Kostenwachstum vorzusehen. Die Datensammlung sei auf die für die Umsetzung des Gesetzes notwendigen Daten zu beschränken. Insbesondere sollten nur anonymisierte Daten geliefert werden. Der Aufwand für die Datenlieferung der einzelnen Leistungserbringer sei minimal zu halten. Für die Ausweitung der Datenweitergabe auf die Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung bestehe keine gesetzliche Grundlage.

Die SGAIM stellt fest, dass die KVG- und jetzige KVV-Revision hat eine Konzentration an Daten beim BAG zur Folge, die sehr massiv sei. Es stelle sich in diesem Zusammenhang ganz generell die Frage der Verhältnismässigkeit. Auch sei die Frage erlaubt, ob die Behörden eine solche Menge an Daten überhaupt sinnvoll und zweckmässig verarbeiten können. Auch wenn die KVV festhalte, dass Betriebsdaten, die bereits das BFS erhebe, nicht noch einmal erhoben werden sollten, sähen sie, wie schon anlässlich der KVG-Revision, einen grossen Zusatzaufwand auf die Praxen zukommen. Schon MAS bedeute einen erheblichen Zeitaufwand. Die MAS-Daten seien bereits beim Bund (BFS) verfügbar. Das BAG als Behörde dürfe nicht zusätzlich «nicht anonymisierte Daten» der Leistungserbringer erhalten. Im Sinne der Datenstrategie des Bundes, der Mehrfachnutzung und des Once-Only-Prinzips sei es unverständlich, dass im Rahmen der vorliegenden Anpassung der KVV der eigenen Bundesstrategie widersprochen werde. Die notwendigen Daten sollten im Rahmen des Artikels 59a KVG und Artikels 30 KVV bei den Leistungserbringern erhoben werden.

Die SMT hat Verständnis für den zusätzlichen Datenbedarf des BAG, insbesondere zur Überprüfung von eingereichten Tarifen (z. B. Tardoc). Gleichzeitig hätten sie aber Bedenken dahingehend, dass die Daten auf Vorrat geliefert werden sollten und schlagen deshalb eine Streichung von Artikel 59f Absatz 1 Buchstaben a – e KVV vor. Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe f KVV erachteten sie für den Bereich der Medizintechnik dagegen als wünschenswert. Hierzu würden aktuell in der Schweiz keine Zahlen zu Menge und Kosten erhoben. Eine Veröffentlichung dieser Daten erachteten sie als sinnvoll, ein solcher Passus fehle aber.