Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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die Datenlieferung für die Leistungserbringer verursache, die bei Weitem nicht über die entsprechenden Ressourcen wie die Versicherer verfügten.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

mfe spricht sich gegen die Bestimmungen zur Datenbekanntgabe aus. Diese seien ersatzlos zu streichen. Die KVG- und jetzige KVV-Revision hätten eine Konzentration an Daten beim BAG zur Folge, die sehr massiv sei. Es stelle sich in diesem Zusammenhang ganz generell die Frage der Verhältnismässigkeit. Auch sei die Frage erlaubt, ob die Behörden eine solche Menge an Daten überhaupt sinnvoll und zweckmässig verarbeiten können. Daten sollten zu klar definierten Zwecken erhoben und weitergegeben, aber nicht auf Vorrat gesammelt werden. Die umfassende Lieferung von sensiblen Patientendaten durch Versicherer an Behörden hätten das Potenzial, das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das Arztgeheimnis zu unterminieren. Auch wenn das KVV festhält, dass Betriebsdaten, die bereits das BFS erhebt, nicht noch einmal erhoben werden sollen, würden sie einen grossen Zusatzaufwand auf die Praxen zukommen sehen. Eine Erweiterung des Datenlieferumfangs und/oder der Lieferadressaten (BAG zusätzlich zu BFS) lehnten sie ab.

Die FMH lehnt die KVV-Änderung ab. Diese betreffe die Datenlieferungspflicht an das BAG von Ärzten und Versicherern. Die Daten sollten zur Festsetzung der Tarife/Pauschalen etc. dienen. Die MAS-Daten seien bereits beim Bund (BFS) verfügbar. Das BAG als Behörde dürfe nicht zusätzlich «nicht anonymisierte Daten» der Leistungserbringer erhalten. Im Sinne der Datenstrategie des Bundes, der Mehrfachnutzung und des Once-Only-Prinzips sei es unverständlich, dass im Rahmen der vorliegenden Anpassung der KVV der eigenen Bundesstrategie widersprochen werde. Im Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b KVV sei die Datenlieferung an das BAG und Kantone zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG) bereits enthalten. Entsprechend seien die notwendigen Daten durch BFS zu erheben und nicht über das BAG.

Der SBK, der EVS und der SVBG sind der Ansicht, dass die für diesen Zweck notwendigen Daten bereits durch das BFS erhoben würden. Das BFS fungiere als Datenkompetenzzentrum des Bundes und könne im Rahmen des Bearbeitungsreglements die entsprechende Datenweitergabe für aufsichtsrechtliche Zwecke definieren. Im Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b sei die Datenlieferung an das BAG und Kantone zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG) bereits enthalten. Entsprechend seien die notwendigen Daten durch das BFS zu erheben und nicht über das BAG. Das BFS könne dann die Weitergabe im Rahmen eines Bearbeitungsreglements regeln und definieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum hier eine Verdoppelung der Datenerhebung durch das BAG als Behörde vorgeschlagen werden. Die notwendigen Daten sollten im Rahmen des Artikels 59a KVG und Artikels 30 KVV bei den Leistungserbringern erhoben werden.

ASPS ist der Meinung, dass es nicht möglich sei, die durch die ambulanten Leistungserbringer zu liefernden Daten für alle Bereiche identisch zu definieren. So bliebe keine Flexibilität, um den Eigenheiten der verschiedenen Leistungserbringergruppen Rechnung zu tragen und Daten benchmarkfähig (vergleichbar) darzustellen. Für den Spitexbereich sei darauf hinzuweisen, dass sich die mit einem staatlichen Leistungsauftrag ausgestatteten Organisationen in einem deutlich anderen Setting befinden als die rein privat tätigen Organisationen. Aus diesem Grund sei bereits bei der Erhebung und Auswertung der Daten der verschiedenen Spitexorganisationen – also innerhalb einer Leistungserbringergruppe – den bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen. Somit müsse die Liste der zu liefernden Daten so flexibel formuliert sein, dass eine den Eigenheiten der verschiedenen Leistungserbringergruppen entsprechende Auswertung und Darstellung möglich sei. Es sei deshalb angezeigt, den Katalog in Artikel 59f KVV zwecks Schaffung von Handlungsfreiheit nicht abschliessend zu definieren. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, weshalb hier die Daten nicht analog zu Artikel 28b KVV veröffentlicht werden sollen, dies natürlich in der gebotenen anonymisierten Form.