Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Darüber hinaus macht JU deutlich, wie wichtig es im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage sei, sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung zu sichern.
Es wäre zudem wichtig, dass auch Daten zu erbrachten Pflegeleistungen sowie zu Leistungen anderer Gesundheitsfachpersonen weitergeben würden, damit in diesen Bereichen ebenfalls eine Überwachung der Kostenentwicklung möglich wäre.
Müssten Angaben zur Personaldotation im Pflegebereich gemacht werden, so liesse sich besser sicherstellen, dass eine angemessenen Anzahl Pflegekräfte verfügbar ist, was wiederum eine qualitativ gute Versorgung und damit auch eine Kostendämpfung gewährleisten würde.
VD ist der Meinung, dass auch Daten zu erbrachten Pflegeleistungen sowie zu Leistungen anderer Gesundheitsfachpersonen weitergegeben werden sollten, damit in diesen Bereichen ebenfalls eine Überwachung der Kostenentwicklung möglich ist. VD ist ebenfalls der Ansicht, dass bei obligatorischen Angaben zur Personaldotation im Pflegebereich besser sichergestellt werden könnte, dass eine angemessene Anzahl Pflegekräfte verfügbar ist, was wiederum eine qualitativ gute Versorgung und damit auch eine Kostendämpfung gewährleisten würde.
FR schliesst sich der Position der GDK an und betont die Bedeutung des Zugangs zu den Daten der Versicherer für die Kantone. Besonders wichtig für die Kantone seien der Erhalt von Informationen pro Versicherer und für das projizierte Jahr (n+1) sowie Informationen zu Einnahmen, zum Betriebsergebnis sowie zur Combined Ratio (Verhältnis von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und Aufwendungen für Versicherungsfälle zu verdienten Prämien). Es wäre zudem sinnvoll, wenn jeder Kanton Zugang zu interkantonalen Vergleichen hätte und damit insbesondere die Combined Ratio der jeweiligen Versicherer einsehen könnte.
Politische Parteien
Die SVP lehnt den Entwurf für die Datenbekanntgabe ab. Generell erscheine die vorgesehene Datenbekanntgabe im Tarifwesen die gesetzlichen Erfordernisse zu übersteigen. Die Datenlieferung diene der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Diese Daten würden dem BAG, den zuständigen Behörden und den Kantonen bereits unter den heutigen gesetzlichen Vorgaben weitergegeben, sofern sie zur Beurteilung der Tarife erforderlich seien. Eine zusätzliche Datenlieferung im vorgesehenen Umfang des Entwurfs erscheine weder notwendig noch verhältnismässig. Nichtsdestotrotz anerkennt die SVP, dass die aktuelle Tarifstruktur TARMED veraltet sei und ersetzt werden müsse. Dabei sollte jedoch nicht die Verstaatlichung durch eine zunehmend direkte Kontrolle oder gar einer direkten Tarifierung durch den Bund angestrebt werden, vielmehr sollten die Tarifpartner dazu gebracht werden, sich endlich auf eine gemeinsame neue Tarifstruktur mit maximal möglicher Wirtschaftlichkeit zu einigen. Falls notwendig habe der Bundesrat hierzu den Druck auf die Tarifpartner zu erhöhen, ohne dabei jedoch das Gesundheitswesen durch die Hintertüre zu verstaatlichen oder das partnerschaftliche Modell zu schwächen.
Die Piratenpartei ist der Meinung, dass die Mitteilungspflicht nach Artikel 47b Absatz 1 KVG der Verhältnismässigkeit und den Konzepten zur Datennutzung entsprechen müsse, die mit den Grundsätzen der «Data-Literacy» übereinstimmen – also auf einem Konzept beruhen müssen, das es ermögliche, sinnvolle Informationen und Schlussfolgerungen in Bezug auf eine zuvor korrekt ermittelte Fragestellung auf der Grundlage eines gemeinsamen, von den beteiligten Partnern bestätigten Konzepts zu ziehen. Um eine angemessene und respektvolle Verarbeitung der Daten sowie die Archivierung und sinnvolle Nutzung dieser Daten zu gewährleisten, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unerlässlich, dass diese Daten vom BFS gesammelt und zugänglich gemacht würden, das über die Neutralität und die Kompetenzen verfüge, die für diese Aufgabe unerlässlich seien. Nach dem Vorbild von Artikel 28 über die Datenübermittlung durch die Versicherer wäre es ihnen wichtig, in Artikel 59 die entsprechenden Ergänzungen einzufügen - aus Gründen der Fairness und aus Respekt vor dem Aufwand, den