Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Leistungserbringer in der Lage sein werden, ihre Gestehungskosten nach den einzelnen Leistungen in Abhängigkeit des Kostenmodells aufzuschlüsseln. Eine solche Aufschlüsselung sei bei Tariffestsetzungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht immer wieder gefordert worden, trotzdem sei es den Tarifparteien oft nicht möglich, diese Anforderungen zu erfüllen. Zusätzlich zur Datenweitergabe sei deshalb ein schweizweit einheitliches Kosten- und Leistungsermittlungsmodell für ambulante Daten notwendig. Zu Absatz 2 sei festzuhalten, dass sich Artikel 59f Absatz 2 KVV auf Daten beziehe, die schon an das BFS geliefert worden seien, während Artikel 47b KVG (und damit Art. 59f Abs. 1) die Datenweitergabe an den Bundesrat oder die zuständige Kantonsregierung betreffen. Es ist demzufolge nicht klar, wie der Informationsfluss zwischen BFS und Kanton sichergestellt werde.

Für ZH führe die Bestimmung, wonach im Grundsatz mehrere parallele Datenerhebungen im ambulanten Bereich möglich seien, unter Umständen zu Problemen in kantonalen Tarifgenehmigungs- und -festsetzungsverfahren. Wünschenswert wäre eine einheitliche Datenerhebung über alle Leistungserbringer.

Für BE ist es schwer zu beurteilen, ob die nun in Artikel 59f Absatz 1 KVV aufgelisteten Daten den Bedarf des Kantons Bern im konkreten Fall decken würden. Es falle jedoch auf, dass beispielsweise die Anzahl verrechneter Leistungseinheiten, das heisst die Anzahl Taxpunktwerte, welche für eine Tarifbeurteilung von zentraler Bedeutung seien, bei der Auflistung fehlten. Ausserdem sei aufgrund der detaillierten Auflistung nicht klar, ob die Kantone im ambulanten Bereich noch weitere Daten oder überhaupt schweizweite Daten einfordern dürften. Auch erscheine zweifelhaft, ob überhaupt alle ambulanten Leistungserbringer in der Lage seien, die aufgelisteten Daten und Angaben im Bedarfsfall zu liefern. Es sei daher darauf zu verzichten, die Daten, die im Tarifwesen für ambulante Behandlungen bekannt zu geben seien, derart detailliert aufzulisten. Für eine Datenlieferung nach einheitlichen Standards - wie im stationären Bereich – fehlten im ambulanten Bereich derzeit vergleichbare Vorgaben. Art. 59f E-KVV sei daher im Sinne einer Minimallösung dahingehend zu ergänzen, dass das EDI beziehungsweise künftig das nach Artikel 47a KVG zu gründende Tarifbüro detaillierte Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlassen könne. Mittelfristig wäre zu prüfen, ob eine schweizweit einheitliche Kosten- und Leistungsermittlung auch im ambulanten Bereich angestrebt werden solle.

Für VS handelt es sich um eine Minimallösung, und das EDI beziehungsweise das Tarifbüro müsste Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlassen. Gemäss GE sollte dem Bund die Kompetenz erteilt werden, ein Datenformat für den ambulanten Bereich zu entwickeln und durchzusetzen.

Was Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 anbelangt, so ist JU der Meinung, dass in diesem Zusammenhang eher von Beschäftigungs«grad» als von Beschäftigungs«volumen» gesprochen werde. Bei Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe d würden Angaben zu Aus- und Weiterbildung fehlen, und in Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe e könnte man noch die Formulierung des Satzes verbessern. Betreffend Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2 könnte der Zusatz «ambulanten» gestrichen werden. JU begrüsst den Vorschlag in Artikel 59f Absatz 2, der auf die Vermeidung einer doppelten Datenerhebung im Zusammenhang mit dem künftigen Artikel 47b KVG abzielt und so Datenverbrauch, Cyberrisiken und Aufwand für die Datenlieferanten begrenzt.

Für VD geht es auch darum zu klären, ob unter diesem Artikel Individualdaten (in anonymisierter Form) pro versicherte Person oder pro Leistungserbringer verlangt werden können. Denn die Erhebung individueller Daten sei für die Erarbeitung eines Tarifmodells und die Überprüfung der Datenqualität (und auf nationaler Ebene für ein Kosten-Benchmarking) von zentraler Bedeutung. Ein weiterer wichtiger Punkt für VD ist, dass Kantone und Versicherer dieselben Daten erhalten. Für die Tarife sei es nämlich entscheidend, dass die Tarifpartner und die Behörde, welche die Tarife genehmigt, über dieselben Daten verfügen würden.