Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

mfe und die SGAIM ist der Ansicht, dass Pauschalen in gewissen Fällen zweckmässig und sinnvoll sein können, etwa wenn ein Problem zeitlich und inhaltlich klar definiert werden könne. Patientenpauschalen lehnten sie aber ab. Beispiele aus anderen Ländern und Erfahrungen zeigten, dass diese gar kostentreibend wirken können und mitunter massive Fehlanreize bringen würden. In der Hausarztmedizin und in der Praxispädiatrie seien die vorgenannte Voraussetzung eigentlich nie der Fall. Pauschalen, insbesondere Patientenpauschalen, seien hier weder geeignet noch sachgerecht (unselektioniertes Patientenkollektiv, keine klaren Diagnosen usw.).

Der SBK und der SVBG führen aus, dass sie Patientenpauschalen ablehnen würden, sobald ein unselektioniertes Patientenkollektiv und keine klaren Diagnosen vorliegen würden.

Der EVS findet, dass in standardisierten oder standardisierbaren Behandlungsprozessen Pauschalen zweckmässig sein könnten. Die Behandlung müsse jedoch zeitlich und inhaltlich/diagnostisch klar definiert werden können, um die eindeutige Anwendung zu ermöglichen. Sobald es Patienten gebe, die keiner Pauschale zugeordnet werden können, könne es zu einer Verminderung der Behandlungsqualität führen, da der Aufwand nicht entsprechend entgolten werde. Dies würde zu eine Fehl- oder Unterversorgung führen, was sie kategorisch ablehnten. Eine kostenbasierte Versorgungsgrundlage führe nie zu einer Verbesserung der Behandlungsqualität.

H+ ist nicht einverstanden damit, wonach es für die Umsetzung der ambulanten Pauschalen keines Ausführungsrechts bedürfe. So müsse der Ausdruck «regional» präzisiert werden. Beinhaltet «regional» nur kantonale oder auch interkantonal geltende Pauschalen? Weiter sei zu präzisieren, ob mit «regional» auch sektorenübergreifende Pauschalen (Komplexpauschalen, bundled payments) gemeint sein könnten. Schliesslich bedürfe der Ausdruck «insbesondere regionale Gegebenheiten» einer genauen Definition.

Für die VSÄG ist die Umsetzung dieser Pauschalen zwingend gemeinsam mit den Leistungserbringern – vor allem den Leistungserbringern im ambulanten Bereich – zu erarbeiten. Der Text sagt nichts darüber, welche Partner zur Erarbeitung dieser Pauschalen eingeladen werden, und die VSÄG befürchtet, dass Pauschalen, die ausschliesslich von Ökonomen erarbeitet werden, den realen Bedürfnissen nach Wirtschaftlichkeit und Qualität nicht gerecht werden können.

5.3 Stellungnahmen zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlun-

gen

5.3.1 Stellungnahmen zu Artikel 59f KVV Kantone Für die GDK sowie die Kantone SG, LU, AI, GL, BS, OW, NW, AR, SZ, UR, BL, TG, AG und

SH decken die aufgeführten Daten die Bedürfnisse der Kantone im Rahmen der Tarifgenehmigung und -festsetzung ab. Die GDK erachtet es als wichtig, dass insbesondere die Kosten- und Leistungsdaten der ambulanten Leistungserbringer (Art. 59f Abs. 1 Bst. c–f E-KVV) in einem einheitlichen Format vorliegen. Sie schlagen vor, Artikel 59f E-KVV im Sinne einer Minimallösung dahingehend zu ergänzen, dass das EDI beziehungsweise künftig das nach Artikel 47a KVG zu gründende Tarifbüro detaillierte Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlassen kann. Mittelfristig soll eine schweizweit einheitliche Kosten- und Leistungsermittlung auch im ambulanten Bereich angestrebt werden.

Für ZG decken die bekanntzugebenden Daten die Bedürfnisse des Kantons im Rahmen von Tarifgenehmigungs- und -Festsetzungsverfahren ab. Es sei aber fraglich, ob die ambulanten