Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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das es ermögliche, sinnvolle Informationen und Schlussfolgerungen in Bezug auf eine zuvor korrekt ermittelte Fragestellung auf der Grundlage eines gemeinsamen, von den beteiligten Partnern bestätigten Konzepts zu ziehen. Um eine angemessene und respektvolle Verarbeitung der Daten sowie die Archivierung und sinnvolle Nutzung dieser Daten zu gewährleisten, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unerlässlich, dass diese Daten vom BFS gesammelt und zugänglich gemacht würden, das über die Neutralität und die Kompetenzen verfüge, die für diese Aufgabe unerlässlich seien. Die VSÄG schlägt vor, in Artikel 59 die entsprechenden Ergänzungen einzufügen – aus Gründen der Fairness und aus Respekt vor dem Aufwand, den die Datenlieferung für die Leistungserbringer verursache, die im Gegensatz zu den Versicherern bei Weitem nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügten. Ebenso, wie die Verordnung den Schutz der Patienten- und Versichererdaten vorsieht. Die VSÄG macht in ihrer Stellungnahme konkrete Vorschläge.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura lehnt den Vorschlag zur Datenbekanntgabe ab und fordert die Streichung des Buchstabens. Die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen übersteige die Erfordernisse, welche für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 43 Absatz 5 und 5bis, Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 KVG erforderlich seien. Die Leistungserbringer seien bereits zu einer umfangreichen Datenlieferung an das BFS verpflichtet (Art. 30 KVV). Diese Daten würden dem BAG, den zuständigen Behörden und den Kantonen gemäss Artikel 30b Buchstabe a resp. Buchstabe b KVV weitergegeben, sofern sie erforderlich seien zur Beurteilung der Tarife. Eine zusätzliche Datenlieferung im Umfang des neuen Artikel 59f KVV sei nicht verhältnismässig und würde dem Once-Only-Prinzip widersprechen. Der Verwendungszweck der Daten, die Genehmigung von Tarifgesuchen sowie die Festsetzungsverfahren müssten ausserdem im Gesetz besser verankert werden. Bei der losen Begründung der Datenbekanntgabe sowie den undefinierten Datenlieferungen sei die Gefahr gross, dass eine nicht zweckmässige Datensammlung auf Vorrat beim BAG entstehe. Zudem kritisiert curafutura, dass das BAG trotz klarer gesetzlichen Grundlagen Daten verlange, die für den beschriebenen Verwendungszweck nicht benötigt werden.

Santésuisse und Groupe Mutuel sind mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, machen aber einige Anpassungsvorschläge. Sie sind der Meinung, dass die Datenbekanntgabe explizit für die Tarifberechnung erfolge, weshalb der Bogen zum Gesetz explizit auszuformulieren sei. Zudem möchten sie eine Ergänzung der Auflistung durch "insbesondere", da weitere Angaben erforderlich werden könnten. Sie schlagen ausserdem diverse Anpassungen an der Auflistung vor.

5.3.2 Stellungnahmen zu Artikel 59g KVV Kantone

Aus Sicht des Kantons ZH sei eine zweckmässige Vorlauffrist unabdingbar, damit die Leistungserbringer die Daten im vorgegebenen Format erheben und der Erhebungsstelle übermitteln könnten. Für kantonale Tarifgenehmigungs- und -festsetzungs-tätigkeiten im ambulanten Bereich müssten die Kosten- und Leistungsdaten der ambulanten Leistungserbringer (Art. 59f Abs. 1 Bst. c–f E-KVV) in einem einheitlichen Format vorliegen. Gegenwärtig lägen keine einheitlichen Vorgaben zum Standard der Datenlieferung vor. Es wäre demnach wünschenswert,