Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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5.3.5 Stellungnahmen zu Artikel 13b MVV Kantone
SO erachtet es als sinnvoll erachtet, dass die gegenwärtigen Verordnungsvorschriften betreffend Militärversicherung, Unfallversicherung und Invalidenversicherung im Bereich der Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen – in Analogie zur KVV – geändert werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Für mfe und Physioswiss ist die Ausweitung der Vorgaben «Datenbekanntgabe, Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten» per analogiam auf MVV, UVV, IVV nicht nachvollziehbar.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Die MTK findet, dass diese Bestimmung äusserst rudimentär ausfällt und zu starkem Interpretationsbedarf und grossen Unklarheiten führe. Die Unfallversicherung verfüge nicht über das gleiche Set von Daten wie die Krankenversicherer. Die Abrechnungen würden pro Fall und nicht pro versicherte Person erfolgen. Die Entitäten seien also komplett unterschiedlich zum KVG. Entsprechend sei unklar, welche Daten überhaupt an wen geliefert werden sollen. Da im UV/MV-Bereich nationale Tarifverträge gelten, spielten die Kantone betreffend Tarife hier eine untergeordnete bis keine Rolle. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die UV/MV-Versicherer Daten an die Kantone beziehungsweise die Kantonsregierungen liefern sollten.
Groupe Mutuel ist mit dem Vorschlag einverstanden, verweist aber auf ihre Ausführungen zur Datenbekanntgabe.
5.3.6 Stellungnahmen zu Artikel 70b UVV Kantone
SO erachtet es als sinnvoll erachtet, dass die gegenwärtigen Verordnungsvorschriften betreffend Militärversicherung, Unfallversicherung und Invalidenversicherung im Bereich der Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen – in Analogie zur KVV – geändert werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Für mfe und Physioswiss ist die Ausweitung der Vorgaben «Datenbekanntgabe, Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten» per analogiam auf MVV, UVV, IVV nicht nachvollziehbar.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Die MTK findet, dass diese Bestimmung äusserst rudimentär ausfällt und zu starkem Interpretationsbedarf und grossen Unklarheiten führe. Die Unfallversicherung verfüge nicht über das gleiche Set von Daten wie die Krankenversicherer. Die Abrechnungen würden pro Fall und nicht pro versicherte Person erfolgen. Die Entitäten seien also komplett unterschiedlich zum KVG. Entsprechend sei unklar, welche Daten überhaupt an wen geliefert werden sollen. Da im UV/MV-Bereich nationale Tarifverträge gelten, spielten die Kantone betreffend Tarife hier eine untergeordnete bis keine Rolle. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die UV/MV-Versicherer Daten an die Kantone beziehungsweise die Kantonsregierungen liefern sollten.