Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Pflicht zur Vernichtung der empfangenen Daten spätestens 5 Jahre nach deren Erhalt (Bst. c) annehmbar sei, sofern auch jene Daten von dieser Regel ausgenommen werden könnten, welche der Kanton in eigener Kompetenz archiviert habe (bspw. aufgrund des kantonalen Archivgesetzes). Viele Kantone hätten das Bedürfnis, auf die Daten über einen längeren Zeitraum zugreifen zu können. Zu vermeiden sei eine Lösung, wonach einzig das BAG zum Archivieren befugt wäre und die Kantone einen begründeten Antrag an das BAG stellen müssten, wenn sie auf bereits vernichtete Daten erneut zugreifen möchten.

ZH ist der Ansicht, dass Daten, die er in eigener Kompetenz archiviert habe (beispielsweise aufgrund des Archivgesetzes [LS 170.6]), von der Regel der Datenvernichtung spätestens 5 Jahren nach deren Erhalt ausgeschlossen werden sollten. Artikel 59i Buchstabe c KVV sowie die diesbezüglichen Erläuterungen wären nötigenfalls – sofern diese Ausgangslage vom zweiten Teilsatz nicht umfasst sein sollte – entsprechend zu ergänzen

BE wünscht bezüglich Sicherheit und Aufbewahrung der Daten die Präzisierung, dass bei der Pflicht zur Vernichtung der empfangenen Daten spätestens 5 Jahre nach deren Erhalt Daten von dieser Pflicht ausgenommen werden könnten, welche der Kanton in eigener Kompetenz archiviert habe (bspw. aufgrund des kantonalen Archivgesetzes). Dabei ist insbesondere zu vermeiden, dass einzig das BAG zum Archivieren befugt wäre und die Kantone einen begründeten Antrag an das BAG stellen müssten, wenn sie auf bereits vernichtete Daten erneut zugreifen möchten.

Für VS handelt es sich bei Artikel 59i Absatz 1 Buchstabe c um eine Minimallösung, und das EDI beziehungsweise das Tarifbüro müsste Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur erlassen.

In der vorliegenden Form, so VD, sei Artikel 59i E-KVV nicht präzise genug. So könne damit nicht hinreichend gewährleistet werden, dass der Kanton die Möglichkeit habe, auf die Vernichtung von Daten zu verzichten, deren Aufbewahrung sich als zwingend erweisen würden.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Physioswiss fordert eine ersatzlose Streichung der Bestimmung. Daten über den Betrieb, den Personalbestand und die Gestehungskosten sollten über das BFS erhoben und gesammelt werden und nicht über das BAG.

H+ wünscht eine ersatzlose Streichung dieses Artikels.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura wünscht eine ersatzlose Streichung der Bestimmung.

Santésuisse und Groupe Mutuel sind mit der Bestimmung einverstanden.