Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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In Bezug auf Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe c bittet VD den Bund darum sicherzustellen, dass mit dem Wortlaut unter diesem Buchstaben der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Produkt- und Betriebskostendaten je nach anwendbarem Tarif (Tarmed, Labor, Medikamente usw.) getrennt geliefert werden. Für Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe e schlägt VD vor, das Ende des Satzes zu streichen und die Formulierung dieser Bestimmung offener zu halten, um sie an die verschiedenen sich im Laufe der Zeit weiterentwickelnden Kostenmodelle anpassen zu können. Hinsichtlich Artikel 59f Absatz 2 (neu) schliesst sich VD vollumfänglich der Einschätzung der GDK an, die es als wichtig erachtet, dass die Kosten- und Leistungsdaten der ambulanten Leistungserbringer in einem einheitlichen Format vorliegen (Art. 59f. Abs. 1 E-KVV). In diesem Zusammenhang schlägt VD vor, diese Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die zuständige Bundesbehörde, das heisst das EDI, bis zu der nach Artikel 47a KVG vorgesehenen Gründung des Tarifbüros detaillierte Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlässt. Für VD muss zusammenfassend sichergestellt werden, dass die Anwendung von Artikel 59f KVV für die Spitäler handhabbar bleibt und gleichzeitig zu zuverlässigen und vergleichbaren Resultaten führt. In Bezug auf Artikel 59f Absatz 3 (vormals Abs. 2) scheint es VD angebracht, die Verbindung zu den vom BFS erhobenen MAS-Daten zu klären. Denn einerseits liest sich Absatz 1 des Artikels wie eine eher unvollständige Liste des MAS-Fragebogens und andererseits wird in diesem Absatz präzisiert, dass diese vom BFS erhobenen Daten (darunter die MAS-Daten) auf der Grundlage von Artikel 59f KVV nicht angefordert werden können. Die Ärztinnen und Ärzte versicherten damals, dass der Zugang der Kantone zu den MAS-Daten stark eingeschränkt bleiben würde, und diese Einschränkungen gelten nach wie vor. Artikel 59f KVV führt potenziell zur Erhebung ähnlicher Daten wie im Zuge der MAS-Erhebung.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
FMH, mfe und die SGAIM fordern eine ersatzlose Streichung der Bestimmung. Im Artikel 30 KVV Absatz 1 Buchstaben a und b sei die Datenlieferung an das BAG und Kantone zur Beurteilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG) bereits enthalten.
Die FAMH fordert eine Streichung von Bst. d–e. Die Mitteilung der Gestehungskosten in der verlangten Detaillierung (vgl. Aufzählung in Art. 59f Abs. 1 lit. d Ziff. 1–Ziff. 6) bringe einen immensen Mehraufwand für die Leistungserbringer, welcher kostenlos zu erfolgen habe. Weiter greife die staatlich verlangte Datenbekanntgabe auch massiv in die unternehmerische Freiheit ein und könne zu Fehlanreizen führen. Zudem sei die Vergleichbarkeit derartiger einzelner buchhalterischer Kenngrössen nicht gegeben und führe alsdann zu Fehlinterpretationen.
Physioswiss fordert eine ersatzlose Streichung der Bestimmung. Daten über den Betrieb, den Personalbestand und die Gestehungskosten sollten über das BFS erhoben und gesammelt werden und nicht über das BAG.
Die SSO möchte ergänzend festhalten, dass allgemeine Betriebsdaten von den Kantonen zu liefern seien, da diese wie auch die Daten zum Personal bereits von ihnen im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung erhoben werden. Es sei unverhältnismässig, diese nochmals im Rahmen der Krankenversicherung zu erheben. Die Daten betreffend Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen seien bei den Versicherern bereits vorhanden und deshalb bei ihnen zu erheben. Die Angaben gemäss Artikel 59f Absatz 1 Buchstabe d sollten beim BFS bereits vorhanden sein und deshalb dort erhoben werden, diejenigen gemäss Bst. f bei den Versicherern.
Die SMT spricht sich für die Streichung des Artikels vor, ausgenommen Buchstabe f.
H+ wünscht eine ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Die VSÄG ist der Meinung, dass die Mitteilungspflicht nach Artikel 47b Absatz 1 KVG der Verhältnismässigkeit und den Konzepten zur Datennutzung entsprechen müsse, die mit den Grundsätzen der «Data-Literacy» übereinstimmen – also auf einem Konzept beruhen sollte,