Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht
BE möchte die Bestimmung streichen, zumal die Kantone bereits durch ihre kantonalen Datenschutzgesetzgebungen verpflichtet seien, Datensammlungen vor missbräuchlicher Bearbeitung zu schützen. Sollte an der Verpflichtung dennoch festgehalten werden, seien nicht die Kantonsregierungen zur Erstellung eines Bearbeitungsreglements zu verpflichten, sondern – wie auch auf Bundesebene vorgesehen – die Inhaber der Datensammlung und somit die zuständige kantonale Behörde. Zudem sei vom Bund ein Musterreglement zur Verfügung zu stellen, das an die jeweiligen kantonalen Vorgaben angepasst werden könne.
TI lehnt den neuen Artikel 59h KVV ab, der die Kantone verpflichtet, für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zu tarifarischen Zwecken im ambulanten Bereich ein Reglement zu erstellen. Dies fände im Spitalsektor bereits in einer von den involvierten Parteien definierten Weise (ohne Reglement) statt und liesse sich problemlos auf den ambulanten Bereich übertragen.
GE verfügt bereits über einen standardisierten Rechtsrahmen für die Bearbeitung vertraulicher Daten, was sicherlich für die meisten Kantone gilt. Es erscheint daher nicht sinnvoll, die Kantone zur Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage zu zwingen.
VD schlägt vor, diesen Artikel zu streichen. Falls die Streichung abgelehnt werden sollte, gäbe es für VD 2 Möglichkeiten. Möglichkeit 1: Erlassen einer EDI-Richtlinie, welche sowohl die in vorliegendem Dokument geforderten Präzisierungen beinhaltet als auch auf die von allen Kantonen (unabhängig von ihren Besonderheiten) zu berücksichtigenden Rahmenregelungen eingeht. Möglichkeit 2: VD hält wie die GDK fest, dass die Erstellung des in Artikel 59h E-KVV erwähnten Bearbeitungsreglements für die Kantonsregierungen einen hohen Aufwand bedeuten würde und die Gefahr gross wäre, dass sich auf nationaler Ebene sehr unterschiedliche Lösungen herausbildeten. Daher sollte der Bund den Kantonen ein Musterreglement zur Verfügung stellen und sie regelmässig auf relevante Aktualisierungen hinweisen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die FAMH fordert eine einheitliche Regelung auf nationaler Ebene. Die unklare Zuständigkeitsregelung zwischen EDI und Kantone sowie unterschiedliche kantonale Betriebsreglemente würden zu unterschiedlichen Vorgehensweisen zwischen den einzelnen Kantonen führen, womit die Vergleichbarkeit mit Vorbehalten behaftet sein werde. Darüber hinaus sei für Laboratorien mit mehreren Standorten in mehreren Kantonen unklar, wem welche Daten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Physioswiss fordert eine ersatzlose Streichung der Bestimmung. Daten über den Betrieb, den Personalbestand und die Gestehungskosten sollten über das BFS erhoben und gesammelt werden und nicht über das BAG.
H+ wünscht eine ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura wünscht eine ersatzlose Streichung.
Santésuisse und Groupe Mutuel sind mit der Bestimmung einverstanden.
5.3.4 Stellungnahmen zu Artikel 59i KVV Kantone
Bezüglich Sicherheit und Aufbewahrung der Daten (Art. 59i E-KVV) ist die GDK sowie die