Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Artikel 59g E-KVV im Sinne einer Mindestlösung so zu ergänzen, dass das EDI beziehungsweise künftig das nach Artikel 47a KVG zu gründende Tarifbüro detaillierte Vorgaben hinsichtlich Format und Struktur der Datenübermittlung erlassen könnten.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Physioswiss fordert eine ersatzlose Streichung der Bestimmung. Daten über den Betrieb, den Personalbestand und die Gestehungskosten sollten über das BFS erhoben und gesammelt werden und nicht über das BAG.
H+ wünscht eine ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura wünscht eine ersatzlose Streichung.
Santésuisse und Groupe Mutuel sind mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, machen aber einige Anpassungsvorschläge.
5.3.3 Stellungnahmen zu Artikel 59h KVV Kantone Die GDK sowie die Kantone SG, LU, AI, GL, BS, OW, NW, SZ, AR, UR, BL, TG und AG
lehnen Artikel 59h E-KVV ab. Die Kantonsregierungen sollten nicht dazu verpflichtet werden, für die Erhebung und Bearbeitung der Daten nach Artikel 47b nKVG ein Bearbeitungsreglement zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren. Im stationären Bereich, in welchem die Kantone ebenfalls für die Beurteilung der Tarife zuständig seien, bestünden bereits etablierte Strukturen und Prozesse für den Umgang mit den Daten der Leistungserbringer. Diese Strukturen und Prozesse liessen sich auch für den ambulanten Bereich adaptieren und gewährleisten den Datenschutz und die Datensicherheit. Sollte Artikel 59h E-KVV dennoch weiterverfolgt werden, so wünscht sich die GDK, dass der Bund den Kantonen ein Musterreglement zur Verfügung stelle.
SO lehnt aufgrund der bereits gemäss der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung bestehenden Pflicht zur Führung von Registern der angelegten Datensammlungen sowie zur Erarbeitung von entsprechenden Datenschutzkonzepten die Pflicht zur Erarbeitung eines kantonalen Bearbeitungsreglements gemäss Artikel 59h E-KVV ab. Damit würden unnötige Doppelspurigkeiten zu den bereits bestehenden kantonalen Regelungen geschaffen.
ZG weist darauf hin, dass es sich bei der Datenlieferung nach Artikel 47b KVG nicht um eine regelmässige oder ständige Datenlieferungspflicht handle, sondern um eine Pflicht «auf Verlangen», bei Erfüllung kantonaler Aufgaben. Damit sei auch kein Datenbearbeitungsreglement für eine ständige Datensammlung notwendig. Die Bestimmung sei zu streichen oder anzupassen. Die Daten würden für Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren verwendet. Innerhalb dieser Verfahren würden verwaltungsrechtliche Regeln gelten. Darüber hinaus würden die kantonalen Datenschutzgesetze und -Verordnungen gelten. Damit sei der Datenschutz und die Datensicherheit bereits genügend abgedeckt.
ZH lehnt diese Verpflichtung ab. Es lägen bereits etablierte Strukturen für den Umgang mit Daten der Leistungserbringer im stationären Bereich vor. Diese Strukturen liessen sich auch auf den ambulanten Bereich übertragen. Falls Artikel 59h trotzdem weiterverfolgt werde, wäre es zu befürworten, wenn der Bund dafür ein Musterreglement zur Verfügung stellen würde, um die Konformität mit den gesetzlichen Grundlagen zu gewährleisten. Dieses Musterreglement könnten die Kantone dann an die kantonal geltenden Vorgaben anpassen.