Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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Kantonen sowie den Städten und Gemeinden zur Konsultation unterbreitet. Ende 2021/Anfang 2022 sollte die neue Rahmenvereinba- rung vom Bundesrat und den Kantonsregierungen ratifiziert werden.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten sowie des Personals der MODI, insbesondere der NADIM und Verkehrsnetz CH ist ab Inkrafttreten des Gesetzes zu regeln. Dies gewährleistet die nötige Investitionssicherheit insbesondere für private Unter- nehmen, welche ihre Geschäftsmodelle auf der Basis dieser Informationen und Leistungen aufbauen.

Die MODI ist das digitale Abbild der physischen Verkehrsinfrastrukturen und ein wesentliches Element für einen effizienten Betrieb der letzteren. Verkehrsdrehscheiben mit öV und weiteren Mobilitätsangeboten bedingen ebenfalls ein digitales Pendent. Es gibt somit einen engen Konnex zwischen digitaler und physischer Infrastruktur, der auch bei den Finanzierungsmodalitäten zu beachten ist.

Weitere Informationen vgl. Ziff. 6.1

4.3 Umsetzungsfragen

Die Inkraftsetzung des Gesetzes ist etwa per 2025 vorgesehen. Zusammen mit den entsprechenden Regelungen auf Verordnungsstu- fe. Allenfalls erfolgt die Inkraftsetzung gestaffelt, indem zuerst die nötigen Strukturen für die Mobilitätsdatenanstalt geschaffen und erst anschliessend der Betrieb der NADIM aufgenommen wird.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Das Gesetz stützt sich aufgrund seiner verkehrsträgerübergreifenden und datenspezifischen Ausrichtung auf eine Mehrzahl von Bundesverfassungsartikeln. Zu erwähnen sind insbesondere die verkehrsspezifischen Artikel 81, 81a, 82, 83, 87, 87a, 88, 92 sowie 75a zur Vermessung, letzterer insbesondere auch mit Blick auf das Verkehrsnetz CH. Aber auch Artikel 89 zur Energiepolitik mit Blick auf die energiespezifischen Ziele, Artikel 64 zur Forschung und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung stellen relevante Grundla- gen für diesen Erlass dar. Vgl. auch Ziff. 7.1.

Der 1. Abschnitt des Gesetzes befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen zu Gegenstand, Zweck, Begriffen und Geltungsbe- reich.

Artikel 1

Das Gesetz umfasst vier Hauptinhalte: Die Schaffung und die Nutzung der staatlichen Mobilitätsdateninfrastuktur – kurz MODI (Buchstabe a) mit deren Hauptbestandteilen: Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der NADIM (Buchstabe b) und Betrieb und Weiterentwicklung von Verkehrsnetz CH (Buchstabe d) sowie die Errichtung einer MDA (Buchstabe c).

Zweck (Absatz 2) ist es, einen Beitrag zu einem effizienten und zukunftsfähigen Mobilitätssystem zu leisten und zwar mittels der Verbesserung der Nutzung von Mobilitätsdaten (Lieferung, Verknüpfung, Bereitstellung, Austausch, Bezug) sowie der Vernetzung von Mobilitätsangeboten.

Für weitere Erläuterungen vgl. Ziff. 4.1.2.

Artikel 2

In diesem Artikel werden jene Begriffe definiert, die für das Gesetz und dessen Verständnis zentral sind. Dabei handelt es sich insbe- sondere um die für ein effizientes Mobilitätssystem relevanten Mobilitätsdaten (vgl. Buchstabe a), welche sich aus Geodaten, Be- triebsdaten, Vertriebsdaten und Personendaten zusammensetzen. Dabei liegt der Fokus in einer ersten Phase auf den Mobilitätsdaten des landgebundenen Personenverkehrs. Der Einbezug der Daten von Güterverkehr und Logistik sowie Luftverkehr wird geprüft und ist soweit zweckmässig in einer weiteren Phase möglich. Unter Nutzung wird im Sinne dieses Gesetzes die Lieferung, die Verknüp- fung, die Bereitstellung, der Austausch und der Bezug von Mobilitätsdaten über die MODI verstanden (vgl. Buchstabe b). Unter Dienst ist eine Software-Komponente zu verstehen im Sinne der in der Tech-Welt gebräuchlichen Services, nicht zu verwechseln mit einer Dienstleistung (vgl. Buchstabe c). Für weitere Informationen zur Bedeutung der in der Vorlage verwendeten technischen Be- griffe vgl. auch den Glossar.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen oder privaten Personen, Unternehmen oder Organisationen, welche die MODI nutzen. Dies indem sie über die NADIM und/oder Verkehrsnetz CH Mobilitätsdaten einliefern, bereitstellen, austauschen, verknüpfen oder bezie- hen. Vgl. auch Ziff. 4.1.3 und 4.1.3.2.

Im 2. Abschnitt des Gesetzes werden die MODI erläutert und die Grundsätze im Betrieb sowie die Evaluation geregelt.

Artikel 4

Absatz 1 hält fest, was die MODI ist, nämlich die Dateninfrastruktur des Bundes im Bereich Mobilitätdaten, die zur Lieferung, Be- reitstellung und Verknüpfung sowie zum Austausch und Bezug von Mobilitätsdaten genutzt wird. Es handelt sich dabei nicht nur um technische Systeme, sondern auch um die Mobilitätsdaten selbst. Mobilitätsdaten sind aufgrund ihrer Bedeutung als Infrastruktur zu betrachten, folglich sind sie Teil der MODI. Im Übrigen ist die MODI keine klassische Datenbank für Mobilitätsdaten. Die Daten bleiben grundsätzlich bei den Datennutzerinnen und –nutzern insbesondere den Lieferantinnen und Lieferanten. Teilweise ist es jedoch zur Erfüllung des Zwecks erforderlich, dass Daten gespeichert und bearbeitet werden.