Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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Artikel 21

Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung der MDA verantwortlich; das Tagesgeschäft ist Sache der Geschäftsleitung. Mit der Grösse von maximal neun Mitgliedern ist gewährleistet, dass die Vielzahl an Akteuren im Mobilitätsbereich (Mobilitätsanbieter, Mobilitätsplattformen, öffentliche Hand, Forschung) angemessen vertreten sein können (Abs. 2). Die Absätze 2 bis 7 umschreiben die Grundsätze und die Zuständigkeiten des Bundesrates bezüglich Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates. Mit Ausnahme von Artikel 6a ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200053 (BPG) für die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht anwendbar. Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a BPG und dem darauf basierenden Vollzugsrecht, na- mentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 (Art. 1 Bst. a Kaderlohnverordnung). Demnach sind bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen insbesondere das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse sowie die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche und beim Bund zu berücksichtigen. Diese Verordnung enthält zudem Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im Verwaltungsrat sowie zu den Nebenbeschäftigungen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen wirtschaftlich unabhängig sein (Abs. 5). Sie dürfen weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Amt ausüben, welches ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Nicht unabhängig wäre beispielsweise eine Person, die im Auftragsverhältnis als Beraterin oder Berater für einen Mobilitätsanbieter tätig ist. Der Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, die seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion in der MDA vereinbar sind (Abs. 7). Der Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwa- chen und beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen. In Absatz 6 werden die Mitglieder des Verwaltungsrates, entsprechend dem 6. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichts, generell verpflichtet, ihre Aufgaben und Pflich- ten mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der MDA in guten Treuen zu wahren. Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Ende der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat der MDA, sondern gilt darüber hinaus.

Artikel 22

Dieser Artikel listet die Aufgaben des Verwaltungsrates abschliessend auf. Die MDA gehört zu den Anstalten, die nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) über strategische Ziele geführt wer- den. Der Verwaltungsrat der Anstalt ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele. Er muss die Methoden und Kriterien im Voraus festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um die Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen seiner Aufsicht überprüfen zu können (Buchstabe a). Der Verwaltungsrat erlässt das Organisationsreglement (Buchstabe b) und regelt darin u.a. die Voraussetzungen, unter denen die Geschäftsleitung der MDA die Verfügungskompetenz wahrnehmen soll oder wie die Kommunika- tion gegen aussen erfolgen soll. Wichtig ist mit Blick auf die nutzerorientierte Ausrichtung insbesondere der NADIM, dass der Ver- waltungsrat gemäss Buchstabe c für einen angemessenen Einbezug der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sorgen muss. Gemäss Buchstabe d muss der Verwaltungsrat für die Anstalt (für sich und die Mitglieder seiner Ausschüsse sowie für die Geschäftsleitung und das übrige Personal) alle nötigen organisatorischen und regulatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen (wie Regelungen im Organisationsreglement, Erlass von Verhaltensbestimmungen in der Personalverordnung, Verhaltensko- dex, Verhaltensweisungen etc.). Gemäss Buchstabe e wird der Verwaltungsrat verpflichtet, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln zu erlassen z.B. zur Beschaffung von Drittmitteln (Bsp. Spenden, SponsoRring) oder Zustän- digkeitsfragen (Bsp. Meldepflichten, Annahme von Zuwendungen, Abschluss von Verträgen). Die Entgegennahme von Drittmitteln ist zulässig, soweit sie sich positiv auf die Aufgabenerfüllung auswirkt (wie Förderung der Fachkompetenz, Schaffen von Synergieef- fekten). Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo ihre Entgegennahme die Gefahr von Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften in sich birgt; ebenso, wenn die Unabhängigkeit, die Glaubwürdigkeit, die Reputation, die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder einzelner Personen (z.B. bei Interessenkonflikten) beeinträchtigt werden könnten. Buchstaben f: Zu Personal und Pensi- onskasse gilt, dass solche verselbständigten Einheiten, öffentlich-rechtliche Personalstatute im Rahmen des BPG haben. Die unter- nehmensspezifischen Ausführungsbestimmungen zum BPG (Personalverordnung) sind vom Bundesrat zu genehmigen. Gleiches gilt für die Anschlussverträge solcher Einheiten an PUBLICA. Die Verantwortung, für eine entsprechende Regelung zu sorgen, wird nun direkt im Organisationserlass dem Verwaltungsrat der Anstalt übertragen. Buchstabe f hält fest, dass neben der Personalverordnung auch die Gebührenbestimmungen der Genehmigung durch den Bundesrat unterliegen. Buchstabe h und i: Der Genehmigung durch den Bundesrat unterstellt sind die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Ge- schäftsführer, was durch die zentrale Stellung und Verantwortlichkeit dieser Funktion (insb. Entscheidfunktion und Vertretung der Anstalt nach aussen) gerechtfertigt ist. Hingegen liegen Vertragsänderungen in der alleinigen Kompetenz des Verwaltungsrats. Buchstabe j: Die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung enthält auch ein Weisungs- und Evokationsrecht. Dieses erfasst selbstver- ständlich auch den Erlass von Verfügungen. Buchstabe k: Mit dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 2005 zur Risikopolitik des Bundes hat der Bundesrat die Grundlagen für das Risikomanagement beim Bund gelegt. Inzwischen sind alle Bundesunternehmen verpflichtet, für ein adäquates Risikomanagement zu sorgen. Es soll nicht nur eine Risikobeurteilung, sondern ein Risikomanagement erfolgen. Weitere Vorgaben dazu müssen in den strategischen Zielen erfolgen. Es müssen die erforderlichen Massnahmen zur Ver- meidung oder Verminderung der Risiken getroffen werden, sowohl auf der Stufe der Unternehmung als auch auf der Stufe des Bun- des bzw. Eigners. Buchstabe m: Die Vorgaben, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Bildung und Verwendung von Reserven zu beachten hat, ergeben sich aus dem anwendbaren, anerkannten Standard zur Rechnungslegung, der Regelung zur Reservenbildung im Organisationserlass und den Entscheidungen des Bundesrates gemäss Artikel 31. Buchstabe n: Die Abgeltungen werden in Artikel 35 dieses Erlasses geregelt. Buchstabe o: Die Genehmigung des Geschäftsberichts und die Entlastung des Verwaltungsrats erfolgen durch den Bundesrat, in Anlehnung an die Kompetenzen der Generalversammlung bei Aktiengesellschaften (vgl. dort Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3–5 OR). Zum Geschäftsbericht vgl. Artikel 27. Sobald der Geschäftsbericht vom Bundesrat genehmigt wurde (Bst. n), muss der Verwaltungsrat ihn für jedermann zugänglich, d.h. an einem entsprechend geeigneten Ort, veröffentlichen. Als besonders geeig- net erscheint die Homepage der Anstalt.

Artikel 23 und 24

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ und für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie erfüllt alle Aufgaben, welche gemäss Gesetz nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Die Geschäftsleitung ist gemäss Absatz 1 insbesondere für den Erlass der mit der Tätigkeit der MDA notwendigen Verfügungen zuständig, sofern der Verwaltungsrat im Organisationsreglement nichts Anderes