Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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samtsicht über die Verkehrsinfrastrukturen der Schweiz. Diese sollen dem Bund gemäss Absatz 3 für das Verkehrsnetz CH in Analo- gie zur Regelung im Veloweggesetz zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des Stellenwerts für das gesamte Mobilitätssystem der Schweiz wird das Verkehrsnetz CH gemäss Absatz 4 über Bundesmittel finanziert. Angesichts der nötigen Flexibilität und stu- fengerechten Regelungsdichte obliegt es dem Bundesrat die nötigen Umsetzungsregelungen zu treffen. So regelt er die Modalitäten zu Betrieb, Weiterentwicklung und Nutzung von Verkehrsnetz CH sowie die Aufgaben und Funktionen (Absatz 5) und legt auch die Rahmenbedingungen an den minimalen Bestand (in Analogie zu den Kerndaten der NADIM) und die Anforderungen zur Einliefe- rung von Geodaten fest (Absatz 6). Vgl. auch Ziff. 4.1.7.

Artikel 9

Die MODI als staatliche Infrastruktur im Bereich der Mobilitätsdaten hat verschiedenen generellen Anforderungen bzw. Rahmenbe- dingungen zu genügen, damit Sie ihre Aufgabe im Sinne des Gesetzeszweckes wahrnimmt. In Absatz 1 werden die vom Bundesrat bereits am 1. Juli 2020 festgelegten generellen Anforderungen bzw. Grundsätze aufgeführt, welche im Betrieb der MODI, also von den Betreiberinnen von Verkehrsnetz CH und der NADIM einzuhalten sind: Offenheit (Buchstabe a, vgl. Ziff. 4.1.5.1), Diskriminie- rungsfreiheit (Buchstabe b, vgl. Ziff. 4.1.5.2), Qualität (Buchstabe c, vgl. Ziff. 4.1.5.5), Verlässlichkeit und Cybersecuri- ty/Datensicherheit (Buchstabe d und g, vgl. Ziff. 4.1.5.6), Transparenz (Buchstabe e, vgl. Ziff. 4.1.5.8) und technische Flexibilität (Buchstabe f, vgl. Ziff. 4.1.5.7). Weitere Grundsätze werden in Artikel 6 (OpenData/Kosten vgl. Ziff. 4.1.5.4), in Artikel 12 (Unab- hängigkeit/Neutralität und Nicht-Gewinnorientierung, vgl. Ziff. 4.1.5.2 und 4.1.5.3) und in Artikel 13 (Partizipation, vgl. Ziff. 4.1.5.8) statuiert. In Absatz 2 wird der Bundesrat damit beauftragt, die nötigen Anforderungen an Qualität und Datensicherheit (vgl. Absatz 1 Buchstabe c und g) festzulegen.

Artikel 10

Die Anbindung von Systemen privater Datennutzerinnen und –Nutzer an die NADIM wird durch den Bund in den ersten beiden Betriebsjahren der NADIM mit à-fonds-perdu-Beiträgen im Umfang von maximal 40% der Anbindungskosten mitfinanziert, um im Sinne von Ziel und Zweck des Gesetzes auch kleine bzw. finanzschwache Datennutzerinnen und Nutzer zu befähigen, ihre Daten möglichst rasch über die NADIM bereitzustellen. Dabei sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen und der Nutzen ihrer Daten zu berücksichtigen. Vgl. auch Ziff. 4.1.8.3. Der Bundesrat regelt dazu Verfahren, Einzelheiten und Umsetzung auf Ver- ordnungsstufe.

Artikel 11

Der Bundesrat überprüft im Rahmen einer Wirksamkeitsüberprüfung erstmals nach acht Betriebsjahren und anschliessend periodisch die Zweckmässigkeit, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der MODI, erstattet dem Parlament Bericht und beantragt die notwendigen Massnahmen. Dabei handelt es sich insbesondere um Finanzierung der MDA nach zehn Jahren Betrieb. Dabei wird auch überprüft, ob und in welchem Umfang nach 10 Jahren die Finanzierung der MDA über Nutzungsgebühren einge- führt werden kann. Die Evaluationen durch die MDA nach Artikel 170 BV werden unabhängig davon regelmässig vorgenommen.

Der 3. Abschnitt regelt Rechtsform und Zuständigkeiten (insb. Aufgaben, Tätigkeiten, Verantwortlichkeiten) der MDA

Artikel 12

Im Rahmen und zur Umsetzung dieses Gesetzes wird gemäss Absatz 1 eine neue Bundesanstalt, die Mobilitätsdatenanstalt, mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet. Diese Rechtsform wird dann gewählt, wenn konkrete Aufgabenbereiche im öffentlichen Interesse auf Dauer ausserhalb der Bundeszentralverwaltung betrieben werden sollen. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Grundsatz der Neutralität damit am besten entsprochen werden kann. Eine Integration in eine bestehende Anstalt ist aufgrund mangelndem sachlichem Zusammenhang nicht zweckmässig. Vgl. Erläuterungen zur Wahl der Rechtsform unter Ziff. 4.1.9.

Absatz 2 hält fest, dass sie sich im Rahmen der im vorliegenden Gesetz enthaltenen Vorgaben zur Organisation (insb. Art und Anzahl der Organe) selber organisiert. Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung, führt sie eine eigene Rechnung, welche nach dem Grund- satz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen wird. Sie kann Rechte und Pflichten begründen (z.B. Eigentum erwerben oder sich vertraglich gegenüber Dritten verpflichten). Die MDA ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie soll beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel sorgen und Kosten und Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Zu berücksichtigen sind auch die Vor- gaben des Beschaffungsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der öffentlichen Beschaffungen. Absatz 3 sieht vor, dass die MDA als Institut des öffentlichen Rechts ins Handelsregister eingetragen wird. Absatz 4 statuiert neben jenen in Artikel 9 zwei weitere generelle Anforderungen, die für die MDA als verselbständigte Organisationseinheit des Bundes beim Betrieb insbesondere der NADIM zentral sind, nämlich jene der Unabhängigkeit (Neutralität; vgl. Ziff. 4.1.5.2) und Nicht-Gewinnorientierung (vgl. Ziff. 4.1.5.3). Als Sitz der Anstalt wird in Absatz 4 Bern festgelegt, während der Bundesrat die formelle Bezeichnung für den Eintrag ins Handelsregister festlegt.

Artikel 13

Die MDA ist gemäss Absatz 1 für Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der NADIM zuständig. In Absatz 2 werden die diesbe- züglichen Aufgaben der MDA festgehalten. Gemäss Buchstabe a besteht angesichts der angestrebten bedürfnis- bzw. nutzerorientier- ten Ausrichtung der NADIM und des Grundsatzes der Partizipation eine wesentliche Aufgabe der MDA darin, die relevanten Akteu- re (private und konzessionierte Mobilitätsanbieter, App-Entwickler und -Anbieter, öffentliche Hand, Wissenschaft und Forschung) an Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der NADIM zu beteiligen. Die MDA soll eine aktive Rolle übernehmen, um die erforderli- che Koordination auch unterhalb der Akteure zu unterstützen. Vgl. auch Ziff. 4.1.8.2.3. Buchstabe b beinhaltet die mit Blick auf die Interoperabilität wichtige Aufgabe der Standardisierung von Daten und Schnittstellen, welche für eine hohe Verfügbarkeit, die feh- lerfreie Funktionsweise und einen wirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. (Vgl. Ziff. 4.1.8.2.1) Die MDA legt unter Einbezug der Akteure die Anforderungen fest, welche Daten, Metadaten und Dienste erfüllen müssen, die über die NADIM bereitgestellt werden. Darüber hinaus prüft die MDA, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Sie stellt ausserdem durch entsprechende Vorgaben bzw. Massnahmen sicher, dass potenzielle Wettbewerbsverzerrungen durch den Datentausch über die NADIM vermieden werden können. Buchstabe c betrifft die detaillierte Festlegung der Kerndaten durch die MDA als Betreiberin der NADIM unter Einbezug der Akteu-