Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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re; vgl. dazu Erläuterungen zu Artikel 6. Buchstabe d betrifft die eigentliche Kernaufgabe der MDA, Daten zu integrieren und Daten und Dienste nachhaltig und in hoher Qualität zugänglich zu machen bzw. bereitzustellen (vgl. Ziff. 4.1.8.2.2). Buchstabe e beschreibt die Aufgabe der MDA, technischen und fachlichen Support nach Bedarf z.B. beim Datenmanagement oder der Implementation von Schnittstellen zu bieten, um den Anschluss von dateneinliefernden und -beziehenden Unternehmen effizient zu erleichtern und damit den Anreiz zu verstärken, sich an die NADIM anzuschliessen (vgl. Ziff. 4.1.8.2.2).
Artikel 14
Der Bundesrat kann der MDA auch noch weitere Tätigkeiten bzw. Aufgaben im Bereich der MODI übertragen. Diese Kompetenz- delegation ist nötig, damit angesichts der raschen Entwicklung die MODI flexibel auf sich wandelnde Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer reagiert werden kann und allenfalls auch neue Aufgaben im Bereich der Mobilitätsdaten rasch wahrgenommen werden können. Diese weiteren Tätigkeiten müssen in engem Bezug zu den bereits gesetzlich vorgesehenen Aufgaben stehen und dürfen deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. (vgl. Ziff. 4.1.4, 4.1.9 und 4.1.10).
Artikel 15
Die MDA soll gemäss Absatz 1 gewerbliche Leistungen erbringen können, allerdings nur in sehr eingeschränktem Rahmen. Wesent- lich ist, dass diese Leistungen eng mit den Hauptaufgaben zusammenhängen (Buchstabe a) und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen (Buchstabe b). Ausserdem dürfen gewerbliche Leistungen die Unabhängigkeit bzw. Neutralität der MDA z.B. durch Einnahmen in massgeblicher Grössenordnung nicht in Frage stellen (Buchstabe c). Des Weiteren dürfen sie keine bedeutenden zusätzlichen sachli- chen und personellen Mittel erfordern (Buchstabe d). Absatz 2 hält explizit fest, dass darunter insbesondere Beratungen und Experti- sen fallen. Allerdings nur, sofern dazu ihr spezielles Knowhow erforderlich ist und zu Gunsten des Mobilitätssystems genutzt werden soll. Keinesfalls soll daraus eine Konkurrenzierung von Privaten Unternehmen resultieren; Sie hat gemäss Absatz 3 für ihre Leistun- gen mindestens kostendeckende Preise festzulegen und Kosten und Erträge transparent auszuweisen. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Leistungen wird untersagt. Gemäss Absatz 4 untersteht sie denselben Vorschriften wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. Vgl. Ziff. 4.1.8.4.
Artikel 16
Bei Aufbau und Betrieb der NADIM ist es gerade mit Blick auf den nötigen Einbezug der Akteure zentral, dass die MDA eine Zu- sammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen (z.B. Kantonen, Wissenschaft) sucht und auch die internationalen Entwicklun- gen beobachtet, begleitet und soweit möglich mitgestaltet. Gerade mit Blick auf die nötige Interoperabilität ist die Koordination, Harmonisierung und Standardisierung im Bereich der Mobilitätsdaten wichtig. Der Bundesrat kann deshalb die MDA insbesondere im Bereich des Austauschs und der Standardisierung von Mobilitätsdaten zur Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen und internationalen Stellen beauftragen sowie auch zur Teilnahme an nationalen und internationalen Gremien ermächtigen. Vgl. Ziff. 4.1.8.2.3
Artikel 17
Damit die NADIM funktioniert, haben Datennutzerinnen und –nutzer bei der Einlieferung von Daten und bei deren Verwendung die Vorgaben des Gesetzes, des Bundesrates und der MDA und der übrigen Rechtsordnung zu beachten. Es handelt sich dabei insbeson- dere um die Einlieferung der erforderlichen Kerndaten nach Artikel 6 (vgl. Ziff. 4.1.8.6) oder die Einhaltung der Anforderungen an die einzuliefernden Daten, Metadaten oder Dienste gemäss den Artikeln 5, 6, 7 und 13. Ziel ist eine Einbindung möglichst vieler Daten. Deshalb hat die MDA gemäss Artikel 13 insbesondere auch den Auftrag, die Datennutzerinnen und –nutzer technisch und fachlich zu unterstützen. Die Prozesse zu Lieferung, Überprüfung, Bezug und allfällige Sanktionen werden durch die MDA transpa- rent geregelt. Der Ausschluss von der Nutzung von Systemen ist die ultima ratio, wenn trotz aller Bemühungen eine Einlieferung nicht entsprechend der Vorgaben erfolgt oder eine missbräuchliche Verwendung vorliegt. Die MDA muss in einem solchen Fall die nötige Verfügungsbefugnis haben, im Falle eines Weiterzugs entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Vgl. Ziff. 4.1.8.2.1.
Artikel 18
Der Datenschutz ist ein zentrales Thema, auch bei der Bearbeitung von Mobilitätsdaten durch die MDA. Grundsätzlich handelt es sich bei den Daten, die über die MDA bereitgestellt, austauscht, verknüpft und bezogen werden, um Sachdaten. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in sehr beschränktem Mass auch Personendaten bearbeitet werden müssen. Gemäss Absatz 1 finden auf Personendaten die Datenschutzregelungen für Bundesstellen Anwendung. Absatz 2 schafft die nach Art. 34 Abs. 2 nDSG erforderli- che formell-gesetzliche Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, damit die Mobilitätsda- tenanstalt (MDA) ihre Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erfüllen kann. Dies betrifft vor allem den Fall, wenn die NADIM Vertriebsfunktionen anbietet. Dabei geht es um die Zugänglichmachung von sensiblen Mobilitätsdaten, nämlich um Bewe- gungsdaten und um solche Gesundheitsdaten, die für die Nutzung des Mobilitätsangebotes erforderlich sind (z.B. Behindertenaus- weis). Diese Daten dürfen konzessionierte TU nach Art. 54 Abs. 2 nDSG (BBl 2021 1486) bearbeiten. Im öV sind das die Ein- und Aussteigeorte der Reisenden. Bei privaten Mobilitätsanbietern kann es sich ebenfalls um Ein- und Aussteigeorte handeln, um die Orte, wo ein Fahrzeug (z.B. Miet-Trottinet) übernommen und wieder abgestellt wurde oder auch um die Fahrstrecken. Der zulässige Umfang der Datenbearbeitung richtet sich dabei danach, inwieweit die Nutzer der NADIM die Dienste der MDA in Anspruch neh- men. Die MDA darf also z.B. nur gegenüber jenen Nutzern Bewegungsdaten zugänglich machen und nur so lange, wie sie diese zur Fahrpreisermittlung und Rechnungstellung benötigen. Danach sind diese zu löschen. Vgl. Ziff. 4.1.8.6.3, 4.1.11.2 und 7.8.
Artikel 19
Die MDA haftet grundsätzlich gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Absatz 1) für ihre Tätigkeit. Allerdings trägt sie keine Verantwortung für die eingelieferten Daten und Dienste oder die Art und Weise der Verwendung der bezogenen Daten und Dienste (Absätze 2, 3 und 4). In diesen Bereichen sind die Datennutzerinnen und –nutzer verantwortlich und ggfs. haftbar bzw. belangbar (Absatz 5). Vgl. Ziff. 4.1.11.3.
Der 4. Abschnitt regelt die Organisationsstruktur der MDA
Artikel 20 bezeichnet als Organe der MDA den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.