Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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Die MODI besteht aus den Hauptelementen NADIM und Verkehrsnetz CH (Absatz 2) und kann vom Bundesrat bei Bedarf mit Blick auf den Gesetzeszweck mit weiteren Bestandteilen ergänzt werden (Absatz 3). Diese Kompetenz dient dazu, das Gesetz so auszuge- stalten, dass der Bundesrat auf veränderte Rahmenbedingungen bzw. Entwicklungen reagieren kann. Vgl. auch Ziff. 4.1.4 und 4.1.10.
Artikel 5
Die NADIM dient gemäss Absatz 1 in erster Linie der standardisierten Nutzung (Lieferung, Verknüpfung, Bereitstellung, Austausch, Bezug) von Mobilitätsdaten und der Vernetzung der Nutzerinnen und Nutzer vom Mobilitätsdaten. Mit Blick auf das Ziel der effizi- enteren Mobilität handelt es sich dabei einerseits insbesondere um Nutzerinnen und Nutzer, die Mobilität in irgendeiner Form anbie- ten wie z.B. die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Sharinganbieter, Autovermietungen oder Parkplatzbetreiber, die über die NADIM ihre Angebote zugänglich machen können. Andererseits handelt es sich um Nutzerinnen und Nutzer, die digitale Kundenlö- sungen entwickeln und betreiben (Mobilitätsplattformen) und den Kunden eine breite Palette von Mobilitätsangeboten anbieten wollen und über die NADIM einfach eine Vielzahl von Angeboten einbinden können. Es gibt jedoch eine Vielzahl weiterer Nutze- rinnen und Nutzer wie z.B. auch Kantone, Gemeinden oder Städte. Ein vereinfachter Austausch von Mobilitätsdaten über die NADIM kann die Erfüllung deren Aufgaben im Bereich Mobilität und insbesondere die Erreichung von konkreten politischen Zielen unterstützen. Vgl. auch Ziff. 4.1.8.
Absatz 2 betrifft die grundsätzlichen Pflichten der Datenlieferantinnen und –lieferanten zur Teilnahme an der NADIM. Es handelt sich dabei einerseits um die Berücksichtigung der vom Bundesrat gesetzten Rahmenbedingungen z.B. hinsichtlich Qualität (vgl. Artikel 9 Absatz 2). Andererseits sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, welche die MDA unter Einbezug der Akteure z.B. hinsichtlich Standards oder Anonymisierung der Daten, Metadaten und Dienste festlegt.
Artikel 6
Für einen vernetzten, verkehrsträgerübergreifenden Austausch von Mobilitätsdaten ist unabdingbar, dass ein minimaler Bestand an relevanten Mobilitätsdaten über die NADIM zur Verfügung gestellt wird.
Absatz 1 hält deshalb fest, dass Datenlieferantinnen und –lieferanten für die Teilnahme an der NADIM die nötigen Kerndaten bereit- stellen müssen. Dabei handelt es sich insbesondere um Daten, die für die Information und Planung einer Reise unverzichtbar sind. Die Kerndaten sind Sachdaten und umfassen die relevanten Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten. Es handelt sich im Wesentlichen um Informationen z.B. zu Haltestellen, zu Fahrplänen oder zu Fahrzeugstandorten. Unter Ziff. 4.1.8.6.1 werden zum besseren Verständ- nis entsprechende Datentypen genannt. Die konkrete Festlegung der relevanten Daten auf Gesetzesstufe wäre nicht stufengerecht und es gilt mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit und Flexibilität angesichts der raschen Entwicklung der Mobilitätsformen eine allzu stati- sche Regelung zu vermeiden. Mit der Einschränkung, dass nur jene Mobilitätsdaten bereitzustellen sind, die für das Funktionieren der NADIM erforderlich sind, ist der Rechtssicherheit genügend Rechnung getragen.
Absatz 2 überträgt deshalb dem Bundesrat die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für die Kerndaten festzulegen. Ausserdem unterscheiden sich je nach Angebot die relevanten und verfügbaren Kerndaten. Während z.B. ein öV-Unternehmen Haltestellen angeben kann, verfügt ein Freefloating-Sharinganbieter nicht über solche Angaben. Es ist deshalb sachlich sinnvoll und rechtlich stufengerecht, dass der Bundesrat im Grundsatz festlegt, welches Kerndatenset welche/r Datenlieferantin und –lieferant bereitzustel- len hat. Die detaillierte Festlegung erfolgt dann durch die MDA als Betreiberin der NADIM unter Einbezug der Akteure vgl. dazu Erläuterungen zu Artikel 13. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen bzw. bei der konkreten Ausgestaltung des Datenaustau- sches über die NADIM gilt es zu beachten, dass der Datenaustausch auf das für die Ziele der MODI Erforderliche und Notwendige beschränkt ist, damit multimodale Mobilität gefördert werden kann und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können.
Absatz 3 hält fest, dass die Kerndaten über die NADIM als Open Data zugänglich gemacht werden. Das bedeutet grundsätzlich kostenlos, in maschienenlesbarer Form und in einem offenen Format zur freien Weiterverwendung. Daraus resultiert auch, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten die Daten in der entsprechenden Form zur Verfügung stellen oder jemanden damit beauftragen. Allerdings können bei Überschreiten einer bestimmten Anzahl Systemanfragen innerhalb eines bestimmten Zeitraums grenzkosten- orientierte Gebühren erhoben werden, sofern deshalb Massnahmen zur Gewährleistung des Systems erforderlich sind (vgl. dazu Ausführungen zu Artikel 34).
Absatz 4 sieht vor, dass der Bundesrat bei Kerndaten, die nur mit einem zusätzlichen Aufwand zugänglich gemacht werden können als Gegenleistung für den Bezug von Daten über die NADIM die Rücklieferung von Daten vorschreiben kann. Dies betrifft in erster Linie Strassendaten nach dem Prinzip des gegenseitigen Datenaustauschs (Mutual Data Sharing) des ASTRA. Für weitere Erläute- rungen. Vgl. auch Ziff. 4.1.6.
Artikel 7
Über die NADIM können über die Kerndaten hinaus noch weitere Daten geliefert, bereitgestellt, ausgetauscht, verknüpft und bezo- gen werden. Ziel ist es, dass Unternehmen bzw. Organisationen die NADIM für den Austausch von möglichst vielen Mobilitätsdaten nutzen und damit ihren Aufwand insbesondere bzgl. Schnittstellen reduzieren können. Bei diesen Daten könnte es sich z.B. um Nutzungsdaten, Daten zur Umweltbelastung von Verkehrsmitteln oder Wetterdaten handeln. Es handelt sich in der Regel um Sachda- ten. Auch für diese Daten soll der Bundesrat die nötigen Rahmenbedingungen regeln z.B. hinsichtlich Qualität, Format, Nützlichkeit und Nutzungsrechten. Vgl. auch Ziff. 4.1.8.6.
Artikel 8
Das Verkehrsnetz CH ist ein wesentliches Basissystem im Bereich der Mobilitätsdaten. Es ermöglicht die räumliche Referenzierung von Mobilitätsdaten (Absatz 1). Es umfasst gemäss Absatz 2 die verfügbaren Geodaten von Privaten und öffentlicher Hand über die Verkehrsinfrastruktur und dient dazu, diese Geodaten standardisiert insbesondere über die NADIM zu nutzen. Dieses Gesetz regelt die Weiterentwicklung, den Betrieb und die Nutzung von Verkehrsnetz CH. Der Aufbau von Verkehrsnetz CH erfolgt im Zeitraum 2022-25 auf der Basis des Geoinformationsgesetzes. Angesichts der föderalen Zuständigkeiten insbesondere im Bereich der Stras- seninfrastrukturen sind die verfügbaren Geobasisdaten der Kantone und Gemeinden ein wichtiges Element für die angestrebte Ge-