Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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vorsieht. Überdies ist die Geschäftsleitung verpflichtet, die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrats vorzubereiten und ihm regelmässig oder bei besonderen Ereignissen Bericht zu erstatten. Die Aufzählung der Aufgaben der Geschäftsleitung ist nicht ab- schliessend. Gemäss Absatz 1 Buchstabe f nimmt sie all jene Aufgaben wahr, die das vorliegende Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist. Diese Regelung vermeidet negative Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung. Auch die Ge- schäftsleitung hat im Sinne der Aufgabe des Verwaltungsrats den angemessenen Einbezug der Nutzerinnen und Nutzer umzusetzen und die erforderliche Unabhängigkeit von einzelnen Akteuren zu wahren.
Artikel 25
Gemäss Leitsatz 29 im Anhang des Zusatzberichts des Bundesrates vom 25. März 2009 zum Corporate-Governance-Bericht haben verselbstständigte Einheiten ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG. Folgerichtig erhält das Personal der MDA öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Mit der Gründung der neuen Anstalt wird die MDA Arbeitgeberin (Abs. 2). Die MDA erhält den gleichen Status wie die Arbeitgeber, denen der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 2 BPG Arbeitgeberstatus verleiht und die nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG Ausführungsbestimmungen erlassen dürfen, die vom Bundesrat zu genehmigen sind. Dieser kann die Personalverordnung im Genehmigungsverfahren nicht ändern, sondern ihr nur gesamthaft die Genehmigung verweigern und sie zur Anpassung an den Verwaltungsrat zurückweisen. Die Genehmigung hat somit konstitutiven Charakter. Der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates dient der personal- und finanzpolitischen Steuerung. Die Kompetenz des Verwaltungsrates, unter Berücksichtigung des BPG und der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz personalrechtliche Ausführungsbestim- mungen zu erlassen, reicht so weit, als diese nicht in die ausschliessliche Kompetenz des Bundesrates fällt. Wichtige Themen der Personalverordnung sind, nebst Entlöhnung und Nebenleistungen, heute insbesondere die Verhaltenspflichten (wie Treuepflicht, Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter, Vorteilsannahmeverbot, Eigengeschäfte). Der Verwaltungsrat kann sich allerdings in der Personalverordnung darauf beschränken, die erforderliche Mindestregelung zu erlassen und im Übrigen die bundespersonalrechtli- chen Ausführungsbestimmungen (z.B. die Bestimmungen der BPV, der VBPV und der BPDV) als sinngemäss anwendbar zu erklä- ren. Zur Mindestregelung gehört eine Regelung in jenen Fällen, in denen die bundespersonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen Zuständigkeiten des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des UVEK begründen.
Artikel 26
Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach dem BPG und der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes. Gemäss Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 2009 zum Corporate Governance-Bericht soll das Vorsorgestatut dem gleichen Rechts- kreis zugeordnet werden wie das Personalstatut, also dem öffentlichen Recht. Das Personal der MDA untersteht gemäss Artikel 25 Absatz 1 dem BPG und wird daher gemäss Absatz 1 bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG versichert. Gemäss Artikel 32a Absatz 2 BPG versichern Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersön- lichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse und die Kompe- tenz zum Erlass eines eigenen Personalstatuts haben, ihre Angestellten bei PUBLICA. Nach Artikel 32b Absatz 2 BPG ist die MDA Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht. Nach der beim Verfassen dieser Vernehmlassungsvorlage geltenden Rechtslage bilden die dezentralisierten Verwaltungseinheiten zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden ein eigenes Vorsorgewerk (Art. 32b Abs. 2 BPG i. V. m. Art. 32d Abs. 1 BPG). In Anbetracht der geringen Grösse der Anstalt, wird vorgeschla- gen, dass die MDA ihre Versicherten als eigene Arbeitgeberin im Vorsorgewerk Bund versichert. Gemäss Artikel 32d Absatz 3 BPG wird PUBLICA der MDA getrennt Rechnung stellen.
Artikel 27
Bei Bundesanstalten bestimmt sich der Mindestinhalt des Geschäftsberichts in Anlehnung an das Aktienrecht. Die MDA als ver- selbstständigte Einheit unterliegt der ordentlichen Revision und muss einen Lagebericht erstellen. Dieser stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, aussergewöhnliche Ereignisse und die Zukunftsaussichten sowie die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates (nicht nur stichtagsbezogen, sondern auch mit Angaben zu Entwicklungen und Veränderungen im Geschäftsjahr). Die Jahresrechnung und ein Teil der Angaben im Lagebericht (Risikomanagement, Personalentwicklung) unterliegen der Überprüfung durch die Revisionsstelle der MDA.
Artikel 28
Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen des Finanzhaushaltgesetzes (vgl. insb. Art. 38 und 47 FHG). und des Obligationen- rechts vgl. Art. 958c OR) Der Verwaltungsrat legt unter Vorbehalt von Absatz 6 den anerkannten Standard zur Rechnungslegung fest (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR, SR 22.432). Er hat – auch bei einem allfälligen Wechsel des Standards – den Bundesrat vorgängig darüber zu informieren, damit dieser rechtzeitig intervenieren kann, sofern die Festlegung eines Standards unterwünschte Auswirkungen auf die Finanzierung der Anstalt hat.
Artikel 29
Die Überprüfung der Buchführung samt Erfolgsrechnung und Bilanz erfolgt durch eine vom Bundesrat gewählte Revisionsstelle. Im Unterschied zum Finanzbereich bestehen dadurch bei der Revision keine potenziellen Interessenskonflikte mit Privatunternehmen aus der Revisionsbranche. Die Einsetzung eines Unternehmens aus der Privatwirtschaft ist daher möglich. Die Revisionsstelle erstat- tet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat Bericht und hat umfassende Kompetenzen. Dem Bundesrat ist dabei der aussagekräftige und umfassende Prüfbericht zu übergeben und nicht nur die Zusammenfassung, wie sie bei einer Aktiengesellschaft den Aktionären für die Generalversammlung ausgehändigt wird. Es ist eine ordentliche Revision im Sinne von Artikel 727 ff OR durchzuführen. Abweichend vom Aktienrecht soll bei den Anstalten nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden (zum Lagebericht vgl. Art. 961c OR). Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden drei Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Damit wird der Revisionsstelle im Gesetz eine Zusatzaufgabe zugewiesen (vgl. zur analogen Möglichkeit bei den Aktiengesellschaften Art. 627 Ziff. 13 OR).