Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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Artikel 30
Die MDA schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Die EFV kann im Rahmen der Tresorerie Darlehen gewähren um die Zahlungsbereitschaft der MDA im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Auszahlungen erfolgen gestützt auf eine Liquiditätsplanung der Anstalt. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent der MDA beim Bund. Sie entrichtet für das Darlehen marktgerechte Zinsen. Im Gegenzug wird sie ihre überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen anlegen; nicht verzinst werden die Abgeltungen des Bundes. Die MDA wird mit der EFV diesbezüglich eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschliessen.
Artikel 31
Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage für die Bildung von Reserven und das Festlegen ihrer Zweckbestimmung gelegt. Die Bildung von Reserven dient einerseits der Finanzierung bestimmter Investitionen, andererseits sollen sie Haftungsrisiken auffangen, die sich nicht sinnvoll über eine Versicherungslösung abdecken lassen sowie allfällige Verluste decken. Die Bildung von Reserven erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses aus erzieltem Gewinn. Gewinne können aus Zuwendungen Dritter und aus ande- ren Drittmitteln entstehen. Die Höhe der Reserven darf eine den Bedürfnissen der MDA angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Angemessenheit der Höhe der Reserven beurteilt sich auf der Basis der Investitionsplanung der MDA sowie anhand der konkreten Beurteilung der Risiken (z.B. Haftungsrisiken). Der Verwaltungsrat hat laufend die entsprechenden Beurteilungen vorzunehmen. Über die Reservenbildung in der erforderlichen Höhe und mit einer konkreten Zweckbindung entscheidet der Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts (vgl. Art. 22 Bst. o: Antrag des Verwaltungsrates auf Verwendung eines allfälligen Gewinns; Art. 38 Abs. 2 Bst. e: Beschluss des Bundesrates über die Verwen- dung eines allfälligen Gewinns). Der Verwaltungsrat hat darauf zu achten, dass die Verwendung der Reserven zweckkonform erfolgt und dass die MDA weiterhin über die nötigen Reserven verfügt. Die Bildung und Verwendung der Reserven unterliegen der admi- nistrativen Aufsicht des Bundesrates, welcher bei Fehlentwicklungen im Rahmen seiner Genehmigungskompetenzen eingreifen kann. Für den Bereich der gewerblichen Leistungen dürfen keine Reserven aus Abgeltungen und Gebühren gebildet werden, da dies gegen das gesetzliche Quersubventionierungsverbot verstossen würde. Generell ist bei einer Reservenbildung aus Abgeltungen und Gebühren Zurückhaltung zu üben, da dies in der Regel auf zu hohe Abgeltungen bzw. Gebühren schliessen lässt. Die Bildung von übermässigen Reserven aus Gebühren ist nicht zulässig, stattdessen sind in einem solchen Fall Gebührensenkungen angezeigt.
Artikel 32
Die MDA wird im nicht-gewerblichen Bereich von sämtlichen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. Die Mittel der im öffentlichen Interesse tätigen Behörde sollen nicht durch die Entrichtung von Steuern geschmälert werden. Die MDA unterliegt den indirekten Bundessteuern und -abgaben (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgabe). Da die MDA in der Regel hoheitliche Tätigkeiten ausübt, sind die erhobenen Gebühren von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 18 Abs. 2 Bst. l des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009).
Artikel 33
Der Bundesrat führt die MDA mittels strategischer Ziele, die grundsätzlich für vier Jahre festgelegt werden; bei Bedarf sind sie aufgrund der jährlichen Prüfung und Berichterstattung über deren Erreichung während ihrer Geltungsdauer anzupassen. Mit den strategischen Zielen macht der Bundesrat der MDA insbesondere gestützt auf die Bestimmungen zu Tätigkeit und Aufgaben (Artikel 13 und 14) Vorgaben. Der Verwaltungsrat wird vorgängig angehört. Die strategischen Ziele konkretisieren für eine mittlere Frist das übergeordnete Gesetz und wenden es mit Blick auf die spezifische Situation der verselbständigten Einheit an. Die strategischen Ziele sind zum Zweck der transparenten und objektiven Beurteilung mit Indikatoren bzw. Beurteilungskriterien und soweit möglich mit messbaren Zielwerten zu unterlegen. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele, welche verbindlich sind. Die strategischen Ziele bilden den Anknüpfungspunkt für die parlamentarische Oberaufsicht. Vgl. Ziff. 4.1.9.
Im 5. Abschnitt wird die Finanzierung der Mobilitätsdatenanstalt geregelt
Artikel 34
Grundsätzlich erfolgt die Finanzierung der MDA für ihre Tätigkeiten im Rahmen der MODI durch Abgeltungen des Bundes, Gebüh- ren und Drittmittel.
Artikel 35
Die ungedeckten Kosten der MDA für ihre Leistungen zur Erfüllung der ihr vom Gesetz bzw. vom Bundesrat übertragenen Tätigkei- ten und Aufgaben im Interesse des Gesamtsystems werden in den ersten zehn Betriebsjahren über Abgeltungen des Bundes gedeckt. Damit soll erreicht werden, dass die Nutzung der Dateninfrastrukturen möglichst attraktiv und so das Potential rasch und umfassend erschlossen werden kann. Langfristig wird aber das Ziel verfolgt, die NADIM über Gebühren finanzieren zu können. Ob und bis zu welchem Grad dies möglich sein wird, soll mit der Berichterstattung zur Wirksamkeitsprüfung nach Artikel 11 geprüft werden. Damit wird dem Parlament Antrag zur Finanzierung nach diesen zehn Betriebsjahren gestellt, insbesondere ob und in welchem Rahmen die Nutzerbeiträge erhöht bzw. die Abgeltungen weitergeführt werden. Vgl. Ziff. 4.1.9.2 und 6.1.1.
In geringfügigem Rahmen können Gebühren (vgl. Artikel 36) und Drittmittel (vgl. Artikel 37) zur Finanzierung beitragen. Abgeltun- gen sind Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes. Die MDA führt eine entsprechende Finanz- bzw. Liquiditätsplanung und der Verwaltungsrat beantragt dem Bundesrat die entsprechenden Abgeltungen.