Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
WEKO: Dies jedoch immer unter der Prämisse, dass die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung der MODI, etwa im Rahmen der angedachten Wirksamkeitsanalyse durch den Bundesrat, aufgezeigt wurde. Bei einer solchen Ergänzung ist zudem sicherzustellen, dass die gleichen Anforderungen wie bei der NADIM (vgl. Ziff. 4.1.9.1 erl. Bericht) umgesetzt werden, um eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer zu verhindern.
Ja – Weitere Hinweise
CH++: Der Auftrag der MDA muss breiter auf die Kuratierung von Datenräumen und digitalen Infrastrukturen ausgelegt sein; die a-priori-Eingrenzung der Bundesanstalt auf Mobilität ist aus diesem Blickwinkel heraus nur bedingt ausreichend.
Begründungen der Ablehnenden
Nein – «Es ist zu früh für die Definition allfälliger Erweiterungen. Dies kann in Zukunft ge-
prüft werden.»
economiesuisse, cvci, Die Arbeitgeber, Swiss, VFAS: Die Ambition ist im Moment hoch genug
– man sollte sich darauf konzentrieren und diese Ambition möglichst gut erfüllen. Weitere Anwendungen müssen fallweise betrachtet werden. Die Aufgabenteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft muss dabei im Blickfeld bleiben.
NE : Si ces extensions ne peuvent pas être intégrées dans la NADIM ou le Réseau des transports CH, alors une extension ultérieure et ciblée de MODI paraît pertinent.
ZG: Wenn noch nicht klar ist, welche Elemente dies sind und ob sie nicht in NADIM oder in das CH-Transportnetz integriert werden können, ist es sinnvoller, MODIG später gezielt auf diese Elemente auszuweiten.
Nein – «Private Organisationen können die Flexibilität bieten.»
sgv: Um die angestrebten Ziele zu erreichen, ist eine Weiterentwicklung der MODI zwar notwendig. Allerdings muss auch diese Aufgabe durch eine private Organisation übernommen werden.
Nein – «Definitionen sind noch zu klären.»
ASP: Was sind zusätzliche Bestandteile? Der Umfang der «Kerndaten» und auch mögliche Entwicklungen müssen näher definiert werden. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden viele Eventualitäten abgedeckt, was einen sehr grossen Spielraum für die Weiterentwicklung der Mobilitätsdatenanstalt (MDA) und auch der NaDIM zulässt. Dies scheint für die Erstellung und für das Betreiben einer Infrastruktur überdimensioniert. Auf jeden Fall sollte die zur Verfügung gestellte Dateninfrastruktur die Erweiterung mit Daten jeglicher Art ermöglichen können.
TG: Art. 4 Abs. 3 MODIG ist zu unbestimmt formuliert und kann für die im erläuternden Bericht erwähnten möglichen weiteren Bestandteile nicht als Delegationsnorm genügen (z.B. für die Verkehrsdatenplattform Strasse, die den Austausch von Verkehrsdaten zum gesamten Individualverkehr sicherstellen soll; Ziff. 4.1.10.3). In den Unterlagen wird die Dienststellendokumentation (DiDok) nicht
144/274 BAV-D-318B3401/238