Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 147Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

BPUK/KöV, UR, LU, OW: Allfällige Gebühren müssen für die Datenlieferer- und -bezüger verträglich sein und dürfen keine neuen Zugangshürden schaffen. Die im erläuternden Bericht prognostizierten Kosten für die MODI (insbesondere die Personalkosten für die neue Bundesanstalt) sind unserer Ansicht nach sehr hoch. Es ist fraglich, ob die MODI mit derart hohen Ausgaben langfristig vollständig durch Nutzerbeiträge finanziert werden kann.

FRS : Sur le principe nous sommes d’accord. Il paraît cependant illusoire de penser que cette plateforme va générer des recettes suffisantes pour être auto-financée d’ici 10 ans avec le budget prévu. Dès lors, la plateforme devrait être gérée par l’Office fédéral des transports (via l’attribution de mandats externes) dans un premier temps. Cela permettrait de garantir l’efficience des coûts, grâce à la concurrence et à l’expérience des mandataires du secteur privé tout en conservant un contrôle direct et étroit sur le développement de cette plateforme.

GL: Grundsätzlich sind wir mit der Nutzerfinanzierung einverstanden. Jedoch müssen die veranschlagten Entwicklungs- und Betriebskosten massiv reduziert werden, um die Einlieferung und Nutzung von Daten und die damit verbundene Mitfinanzierung durch die verschiedenen Akteure nicht zu gefährden.

JU : La Confédération propose de financer entièrement la mise en place, l'exploitation et le développement pendant les dix premières années pour permettre un accès gratuit pendant la première phase d'exploitation pour en favoriser son utilisation et dynamiser l'innovation (applications ou plateformes pour la planification d'itinéraires). L'idée d'un financement ultérieur par des taxes doit être maintenue mais les frais doivent être supportables pour les fournisseurs et les utilisateurs de données, sans constituer un frein à l'accès aux données. Est-il réaliste que les coûts annoncés pour le nouvel institut fédéral puissent être entièrement financés à long terme uniuement par les contributions des utilisateurs

SG: Es ist jedoch anzumerken, dass die veranschlagten Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der MODI sehr hoch sind. Dies führt langfristig auch zu hohen Nutzerbeiträgen. Wir bezweifeln, dass die Nutzerinnen und Nutzer dazu bereit sind, die hohen Beiträge zu entrichten. Wir regen daher an, die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der MODI deutlich zu reduzieren.

SH, TG: Die veranschlagten Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der MODI sind sehr hoch. Zudem besteht erfahrungsgemäss das Risiko, dass die Kosten deutlich höher als erwartet ausfallen. Das führt langfristig auch zu hohen Nutzerbeiträgen. Wir bezweifeln, dass die Nutzer dazu bereit sind, die hohen Beiträge zu entrichten. Das führt dazu, dass sich die Entwicklung von alternativen Plattformen lohnt. Zudem könnten einzelne Akteure das Angebot auch gar nicht nutzen. Diese Risiken gilt es zu berücksichtigen.

openmobility.ch: Die Nutzerfinanzierung begrüssen wir ausdrücklich. Damit so eine Finanzierung erfolgreich sein wird und die angebotene Dienstleistung vom Markt auch akzeptiert wird, müssen die Transaktionskosten möglichst auf einem tiefen Niveau gehalten werden können. Dies bedeutet für den Aufbau und Betrieb müssen möglichst kostengünstige Lösungen angestrebt werden.

SSV/UVS: Ces émoluments ne devront toutefois pas être perçus dans le domaine du service public: pour l’UVS il est important qu’aucun coût supplémentaire - par rapport à aujourd’hui - ne soit supporté par les acteurs du service public.

VöV: Im Gesetz selbst lässt sich eine Regelung betreffend die Gebührenfreiheit in den ersten zehn Jahren nicht finden. Es wird lediglich festgehalten, dass der Bund während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der MODI Beiträge zur Abgeltung der ungedeckten Kosten gewährt (Art. 35 Abs. 1 MO-DIG). Es stellt sich die Frage, weshalb die Gebührenfreiheit nicht direkt im Gesetz verankert wird. Die Höhe der Gebühren wird der Verwaltungsrat der MDA in einer Gebührenverordnung festlegen, wobei er an das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip gebunden ist (Art. 36 Abs. 2 MODIG). Mit diesen Regelungen ist für die Nutzerinnen und Nutzer indes nicht erkennbar, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben. Die Festlegung der Höhe der Gebühren sollte zudem nicht

147/274 BAV-D-318B3401/238