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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

7Mit Eintreten in Rechtskraft des neuen Entscheids wird der Abwesenheitsentscheid hinfällig.

8Solange die Frist zur Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung läuft, kann die beschuldigte Person zusätzlich zu ihrem Gesuch um einen neuen Entscheid oder stattdessen dieses Rechtsmittel einlegen. Sie muss darüber gemäss Absatz 1 informiert werden. Die Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Gesuch um einen neuen Entscheid abgewiesen worden ist.

9Bei Einziehung und Umwandlung der Busse und Geldstrafen in Freiheitsstrafe gelten die Absätze 1–8 sinngemäss.

4. Teil: Schlussbestimmungen

1. Titel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 309

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

2. Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 310 Anwendbares Recht

1Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

2Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 311 Zuständigkeit

1Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 von den nach neuem Recht zuständigen Behörden fortgeführt.

2Die bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Verfahren, die nach neuem Recht in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts fallen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeführt.

3Ist die Staatsanwaltschaft des Kantons oder des Bundes in einem hängigen Verfahren Partei, so kann sie Partei bleiben.