Vorlage

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 98Fedlex · Vorlage

Verwaltungsstrafrecht

3. Abschnitt: Rückgriffsanspruch

Art. 307

1Wer das Verfahren durch Arglist veranlasst hat, kann verpflichtet werden, dem Bund die nach den Artikeln 301–304 oder 306 auszurichtenden Entschädigungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

2Über den Rückgriffsanspruch entscheidet die Verwaltungseinheit.

3Gegen den Entscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 46 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 49 Absätze 2–6 gelten sinngemäss. Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Beschwerde erhoben, so ist der Entscheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.

4Der Rückgriffsanspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids oder Urteils über den Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird.

17. Titel: Abwesenheitsverfahren bei von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden abgeschlossenen Strafverfahren

Art. 308

1Ist die beschuldigte Person, ohne in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes, so kann das Verfahren von der Verwaltungseinheit in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Artikel 93 Absatz 2 ist anwendbar. Der Strafbescheid oder die Strafverfügung muss einen Verweis auf die Möglichkeit enthalten, einen neuen Entscheid gemäss Absatz 2 verlangen zu können.

2Wenn die beschuldigte Person sich stellt oder ergriffen wird, so kann sie innert 30 Tagen, seitdem sie vom Strafbescheid oder von der Strafverfügung Kenntnis erhalten hat, schriftlich oder mündlich bei der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, die zuletzt gesprochen hat, einen neuen Entscheid verlangen.

3Wird das Gesuch nach Ablauf der Frist gestellt, stellt die Verwaltungseinheit dies in einem Entscheid fest, den sie der beschuldigten Person zustellt. Die beschuldigte Person kann den ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen nach Zustellung vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 464 Abs. 1) anfechten; die Verfahrensvorschriften von Artikel 49 Absätze 2 bis 6 sind sinngemäss anwendbar.

4Wird das Gesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen. Die Verwaltungseinheit informiert die beschuldigte Person schriftlich darüber.

5Wird das Gesuch um einen neuen Entscheid nach Eintritt in Rechtskraft des Strafbescheids oder der Strafverfügung gestellt, kann die Verwaltungseinheit die Sistierung des Vollzugs anordnen.

6Die Verwaltungseinheit erlässt einen neuen Entscheid, der mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.